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Abrechnung: Das ändert sich bei Psychotherapie und Notdienstversorgung

9. August 2022 | Simon Rusch

Im deutschen Gesundheitswesen soll eine deutlich flexiblere Gestaltung der einzelnen Leistungsbereiche und Einsatzmöglichkeiten gewährleistet werden. Dazu wurden in den vergangen Monaten einige Neuerungen eingeführt. 

Neuerungen in der Psychotherapie

Die veränderten EBM-Regelungen erlauben es seit dem 01.07.2022 ärztlichen und psychologischen Psychotherapeut:innen, Leistungen des EBM-Kapitels 35 bis zu 100 % als Videosprechstunde zu erbringen. Denn die Begrenzung bezieht sich nun auf die Gesamtpunktzahl aller GOP des Kapitels 35. 

Psychotherapeutische Behandlung innerhalb der Unfallversicherung

In der Unfallversicherung kann die psychotherapeutische Behandlung per Videosprechstunde auch nach Auslaufen der Corona-Sonderregelung Ende Juni durchgeführt und abgerechnet werden. Um dies zu ermöglichen, wurden ab 01.07.2022 zwei neue Ziffern in das Gebührenverzeichnis Psychotherapeutenverfahren (Anlage 2 zum Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger) aufgenommen. Hierbei handelt es sich um die Gebührennummern P 40 und P 41 für die videobasierte Durchführung indizierter psychotherapeutischer Diagnostik und Behandlungsmaßnahmen. Für die psychotherapeutische Behandlung kann die Gebührennummer P 40 innerhalb und außerhalb der maximal 5 probatorischen Sitzungen à 50 Minuten berechnet. Kosten: 135 Euro. Für P 41 sind es 25 Minuten und 67,50 Euro.

Neuerungen in der Notdienstversorgung

Nur zehn Prozent Honorar-Abschlag und keinerlei Mengen- oder Obergrenzen: Im organisierten Notfalldienst wird die Videosprechstunde jetzt noch attraktiver. Denn seit dem 01.07.2022 können die wichtigsten Notfallpauschalen auch per Bildschirmkontakt erbracht werden. Darüber hinaus wurde die spezifische Mengenbegrenzung für Videosprechstunden so angepasst, dass sie im Abrechnungskontext „Notdienst“ keine Anwendung finden. 

Die Neuerungen im Detail:

Kontaktoption „Videosprechstunde“ im organisierten Notdienst

Der Leistungsinhalt der GOP 01210 und der GOP 01212 (Notfallpauschale im organisierten Notdienst und für nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte, Institute und Krankenhäuser) wird um die Kontaktoption „Videosprechstunde“ erweitert.

Abschläge bei Notfallpauschalen 01210 und 01212 per Videokontakt

Werden die Notfallpauschalen 01210 und 01212 per Videokontakt erbracht, erfolgt ein Honorar-Abschlag um 10 %. Auch die Notfall-Erschwerniszuschläge 01223, 01224 und 01226 bleiben weiterhin auf persönliche Kontakte beschränkt.

Authentifizierung, Technikzuschlag und zweiter Arzt-Patienten-Kontakt

Die Legende der GOP 01444 (Authentifizierung eines unbekannten Patienten/einer unbekannten Patientin) wird um die GOP 01210 und 01212 ergänzt.

In die Legende des Technikzuschlags für Videosprechstunden (GOP 01450) werden die Notdienst-Positionen 01210, 01212 sowie die Notfallkonsultationspauschalen 01214, 01216 und 01218 aufgenommen.

Nach den Anmerkungen der Koordinationspauschalen I (01205) und II (01207) kann der geforderte zweite Arzt-Patienten-Kontakt auch am Bildschirm erfolgen.

Keine Obergrenze für Versorgungsleistungen per Video im organisierten Notfalldienst.

Behandlungsfälle, die ausschließlich zu den Versorgungsleistungen im organisierten Notfalldienst gehören, werden von der 30-prozentigen Obergrenze für Videokontakt ausgenommen. Zudem werden auch die Abrechnungsobergrenzen für videosprechstundenfähige GOP nicht auf Notdienstleistungen angewendet.