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Rehabilitationseinrichtungen können von der TI profitieren

Rehabilitationseinrichtungen können sich an die Telematikinfrastruktur anbinden

Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) ermöglicht die Anbindung von ambulanten und stationären Rehabilitationseinrichtungen an das digitale Gesundheitsnetz für Deutschland, die Telematikinfrastruktur (TI). Die Anbindung erfolgt zunächst freiwillig. Die Kosten sind für alle teilnehmenden Rehabilitationseinrichtungen seit dem 1. Januar 2021 grundsätzlich erstattungsfähig. 

Der Anschluss von Rehabilitationseinrichtungen an die TI wird die Kommunikation mit Ärzten, Krankenhäusern, Krankenpflege und weiteren mitbehandelnden Leistungserbringern revolutionieren und dem Wunsch nach Einbindung von Rehabilitationseinrichtungen in die sektorenübergreifende Kommunikation gerecht werden.

Mehrwertanwendungen der TI

Einen umfassenden Überblick über Mehrwertanwendungen der TI erhalten Sie hier. Insbesondere KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ist im Bereich Rehabilitation interessant, da KIM eine barrierefreie, authentische und sichere digitale Kommunikation zwischen allen Behandlern, Leistungserbringerinstitutionen und Kostenträgern im deutschen Gesundheitswesen über die TI ermöglicht. So können beispielsweise Rückfragen schneller geklärt werden und der Austausch von Informationen und Dokumenten kann zielgerichtet, einfach und sicher erfolgen. Zudem erlaubt der Anschluss an die TI den Zugriff auf medizinische Informationen über den Versicherten für eine einrichtungs-, fach- und sektorenübergreifende Nutzung via elektronischer Patientenakte (ePA).

Kostenerstattung für Rehabilitationseinrichtungen

Das Nähere zum Ausgleich der Ausstattungs- und Betriebskosten vereinbaren aktuell der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund, die für die Wahrnehmung der Interessen der Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen nach maßgeblichen Bundesverbände und die für die Wahrnehmung der Interessen der Rehabilitationseinrichtungen maßgeblichen Vereinigungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei gilt für die Rehabilitationseinrichtungen der gesetzlichen Rentenversicherung das Verfahren zur Verhandlung und Anpassung von Vergütungssätzen.

Über die Aufteilung der Kosten zwischen den Krankenkassen und den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung treffen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Deutsche Rentenversicherung Bund eine gesonderte Vereinbarung. Der Abschluss dieser Finanzierungsvereinbarung war bis zum 1. Januar 2021 vorgesehen. Sobald die Vereinbarung abgeschlossen und veröffentlicht wird, informieren wir Sie gerne über unseren Newsletter: Melden Sie sich jetzt für den Newsletter an!  

Zur Finanzierung der den Krankenkassen nach dem letzten Absatz und durch die Ausstattung und den Betrieb entstehenden Kosten erhebt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil ihrer Versicherten an der Gesamtzahl der in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten. Das Nähere zum Umlageverfahren bestimmt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.

Telematikinfrastruktur

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