Vereinbarung des Verfahrens zur Kostenerstattung gemäß § 106b Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 SGB XI in Verbindung mit § 380 Absatz 2 Nr. 4 SGB V (Finanzierungsvereinbarung) regelt die pauschale TI-Förderung in der ambulanten und stationären Altenhilfe. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat sich für ihre Leistungserbringer nach §72 SGB XI mit dem GKV SV auf eine monatliche Förderung, rückwirkend zum 01.07.2023 verständigt. Außerdem gilt für Leistungserbringer, die gleichzeitig Leistungen nach §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 oder § 39c SGB V erbringen, diese Vereinbarung entsprechend. Die finalen Vereinbarung wurde am 25.04.2024 unterschrieben.
Die Eckpunkte des Verhandlungsergebnis sind im Folgenden stichpunktartig zusammengefasst:
Jede durch einen §72 SGB XI Versorgungsvertrag zugelassene Pflegeeinrichtung hat Anspruch auf
- eine Grundpauschale von 192,80 EUR (nicht je IK)
- zwei Zuschlagspauschalen von 7,20 EUR rückwirkend für alle ab dem 01.01.2022 bestellten eHBAs
Ab 2024 erhöhen sich oben genannte Pauschalen um 3,85%, analog dem Orientierungswert der Ärztlichen Kollegen, auf 200,22 EUR bzw. 7,48 EUR.
Der Anspruch auf Zahlung entsteht in dem Monat, in dem die technische Anbindung erfolgt. Die Auszahlung der Pauschalen durch den GKV-SV erfolgt fortlaufend quartalsweise.
Ein Leistungserbringer, der auf Grundlage mehrerer Versorgungsverträge mehrere Leistungen nach §§ 24g, 37, 37b, 37c, 39a Absatz 1 oder § 39c SGB V erbringt, darf die TI-Pauschale (Grund- und Zuschlagspauschalen) dennoch nur einmal abrechnen.
Eine Pflegeeinrichtung, die bereits eine Erstattung nach der „alten“ Finanzierungsvereinbarung erhalten hat, erhält während einer Dauer von 30 Monaten ab dem Zeitpunkt der Erstausstattung (Tag des TI-Anschlusses) monatlich eine jeweils um fünfzig Prozent reduzierte TI-Pauschale.
Für Leistungserbringer, die ausschließlich einen Versorgungsvertragsvertrag nach dem SGB V haben und somit keine Leistungen nach dem SGB XI abrechnen, gilt die Finanzierungsvereinbarung gemäß § 380 SGB V.
Zudem wurde eine Protokollnotiz vereinbart: Sollte der GKV-Spitzenverband bei der Überprüfung der Anspruchsvoraussetzung feststellen, dass keine DCS-Meldung vorliegt und zudem begründete Zweifel am Abschluss des Versorgungsvertrages bestehen, sagen die Verbände der Pflegeeinrichtungen bzw. die Landesverbände der Pflegekassen ihre Unterstützung bei der Klärung zu, ob in dem konkreten Fall eine Zulassung durch eigenen Versorgungsvertrag besteht. Die einzelne Einrichtung ist selbst für die Klärung verantwortlich.
Die TI-Pauschale umfasst die Kosten für
- die Basis-Technologie für die TI-Pauschale (funktionsfähige Ausstattung), notwendige Komponenten und Dienste, diese sind:
- Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale ist eine Eigenerklärung durch den Leistungserbringer, dass der Anschluss an die TI erfolgt ist und er die Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) in der jeweils aktuellen Version unterstützt. (Formular für CGM Kunden siehe FAQ Bereich)
- Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
- eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
- eHBA-Smartcard oder eID für Pflegeeinrichtungen mit gematik-Zulassung
- SMC-B Smartcard oder eID für Pflegeeinrichtungen mit gematik-Zulassung.
- die aktuellen und zukünftigen Anwendungen, Komponenten und Dienste wie:
- des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM)
- des Notfalldatenmanagements (NFDM) / elektronischen Medikationsplans (eMP)
- der elektronischen Patientenakte (ePA)
- der Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
- elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
- elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
- der eAbrechnung
- der elektronischen Verordnungen
Wie häufig erhalte ich als Träger die Grundpauschale?
Ein wichtiger Punkt gegenüber der nun abgelösten Regelfinanzierung ist die Festlegung, wie oft ein Träger eine Grundpauschale erhält.
Hier wurde der Begriff "Standort" neu definiert. Bisher galt die Finanzierung je verbundener IT-Infrastruktur, nun wird der Begriff an den Versorgungsvertrag geknüpft. Die Grundpauschale gilt somit pro Einrichtung mit Versorgungsvertrag, nicht pro IK, weil es Einrichtungen mit mehreren IKs gibt (einen für SGB V, einen für SGB XI Leistungen). Bei Trägern mit einem Gesamtversorgungsvertrag erhält jede Einrichtung des Gesamtversorgungsvertrags einmal die TI-Pauschale.
Hat der Pflegedienst „Pflege-Elfen“ in München und in Kiel ein Haus und dort je einen Versorgungsvertrag, resultieren daraus zwei getrennte Ansprüche.
Führt der Pflegedienst “Pflege-Elfen” eine ambulante und eine Tagespflege in einem Haus in einem Gesamtversorgungsvertrag, hat jede unter den Gesamtversorgungsvertrag fallende Pflegeeinrichtung jeweils Anspruch auf die TI-Pauschale.
Führt der Pflegedienst „Pflege-Elfen“ eine ambulante und eine Tagespflege in einem Haus, gibt es dazu auch zwei Versorgungsverträge – also zwei Ansprüche.
Nachweis der Ausstattung
Die Pflegeeinrichtung hat im Antragsportal des GKV-Spitzenverbandes vor der ersten Zahlung der TI-Pauschale die funktionsfähige Ausstattung mit den erforderlichen Anwendungen, Komponenten und Diensten mittels einer Eigenerklärung nachzuweisen. Für Kunden der CGM liegt im Bereich FAQ-Bereich ein ausfüllbares PDF als Muster einer Eigenerklärung vor.
In der Finanzierungsvereinbarung ist als Voraussetzung für den Erhalt der TI-Pauschale der erfolgte Anschluss an die TI und die Anwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM) in der jeweils aktuellen Version aufgeführt. Unabhängig davon wird im Muster der Eigenerklärung abgefragt, welche Pflegedokumentation im Einsatz ist und seit wann diese KIM unterstützt.
Fazit der Regelfinanzierung bei der TI
Für die Pflege gibt es nun Planungssicherheit, die auch die operative Aufstellung von Träger mit großen Strukturen berücksichtigt. Als Verhandlungserfolg kann die finale Vereinbarung über die Kürzung in den grundsätzlichen Regelanwendungen, die ja zunächst für Ärzte vereinbart worden sind, gewertet werden. Hier wird für die Pflege vorgesehen, dass eine Kürzung um 50% erfolgen kann, wenn KIM nicht eingesetzt wird. Mit dieser, von der Kürzungen bei den Ärzten abweichenden Vereinbarung, erkennt der GKV-SV die Unterschiedlichkeit der Pflege gegenüber der Ärzteschaft an.