Besteht eine Regelfinanzierung für die TI?
Erstausstattung und Betriebskostenpauschale
Die Regelfinanzierung für die TI in der Altenhilfe ist geregelt nach § 106b Absatz 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit §291a Absatz 7 Satz 5 SGB V
Die jeweiligen Interessensvertreter der an der TI teilnehmenden Sektoren haben auf Basis der gesetzlichen Vorgaben die Regelsätze für Ihre Leistungserbringer mit dem GKV SV verhandelt.
Für die Pflege wurde in 2020 eine Vereinbarung zum Verfahren der Kostenerstattung getroffen, welche zwischen dem GKV SV und Verbänden der Pflegeeinrichtungen auf Bundesebene vereinbart wurde.
Diese enthält eine Beteiligung an den
- erstmaligen Beschaffungskosten für die Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase und
- dem laufenden Betrieb
in gleicher Höhe, wie die an den vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte vereinbart wurde.
Die Vereinbarung geht aktuell in der Bemessungsgrundlage davon aus, dass eine Pflegeeinrichtung mit einem Konnektor, einem Kartenterminal und einer KIM-Adresse und den dazu notwendigen Kartenmaterial und Zugangsdiensten ausgestattet werden muss.
Pflegeeinrichtungen die in einer gemeinsamen IT-Umgebung verbunden sind, werden aufgrund der Bemessungsgrundlage darüberhinausgehend nicht weiter durch die Regelfinanzierung gefördert.
Übersicht der Regelfinanzierung für die 1. Pflegeeinrichtung
Erstmalige Beschaffungskosten, als einmalige Pauschale:
- 1.661,50 Euro | Erstattung des 1. Konnektors und 1. Kartenterminals
- 600,00 Euro | Einrichtung des Konnektors und VPN-Zugangsdienst als TI-Start Pauschale
- 200,00 Euro | Einrichtung der TI Fachanwendung Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
Quartalsweise Erstattung der Betriebskosten:
- 248,00 Euro | TI Komponenten (gemäß Anlage 2 Abs. 3 der Anlage 32 BMV-Ä)
- 17,25 Euro | Erweiterung der Konnektor-Firmware für NFDM & eMP (gemäß Anlage 5 Abs. 2 der Anlage 32 BMV-Ä)
- 27,75 Euro | Erweiterung der Konnektor-Firmware für ePA und eVO (gemäß Anlage 10 Abs. 2 der Anlage 32 BMV-Ä)
- 23,40 Euro | Erstattungspauschale für KIM (gemäß Anlage 8 § 2 Absatz 1 Anlage 32 BMV-Ä)
- 23,25 Euro | Institutionskarte SMC B - Pflege (gemäß Anlage 2 Abs. 3 der Anlage 32 BMV-Ä)
Fazit:
Die Regelfinanzierung zielt zum aktuellen Zeitpunkt auf die Bedürfnisse einer ambulanten Pflegeeinrichtung mit einem Konnektor, Kartenterminal und einer KIM-Adresse ab. Dies entspricht einer TI Anbindung eines niedergelassenen Arztes.
Stationäre Einrichtungen, welche eine umfangreichere Anzahl an Pflegeinrichtungen haben, empfehlen wir zu Prüfen, ob die Förderung aus dem Pflegepersonal-Stärkungsgesetz (PpSG) für die betroffenen Pflegeeinrichtungen schon genutzt wurde.