Das Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG) ermöglicht und fördert die Anbindung von Hebammen an das digitale Gesundheitsnetz für Deutschland, die Telematikinfrastruktur (TI). Die Anbindung erfolgt zunächst freiwillig. Die Kosten werden für alle teilnehmenden Hebammen ab dem 1. Juli 2021 erstattet.
Die Teilnahme von Hebammen an der TI wird die Kommunikation zwischen Hebammen und Ärzten sowie die Kommunikation zwischen Hebammen und den Krankenkassen auf eine neue Stufe heben. Es ist beispielsweise denkbar, dass die Hebamme auf die elektronische Patientenakte (ePA) zugreifen und sich über Vorerkrankungen ihrer Patienten informieren kann. Der Zugriff auf die gesamte Behandlungshistorie gibt Hebammen die Möglichkeit, besondere Gegebenheiten zu erkennen und die gesundheitliche und psychosoziale Betreuung und Versorgung Schwangerer, Gebärender und junger Mütter entsprechend anzupassen.
Mehrwertanwendungen der TI
Einen umfassenden Überblick über weitere Mehrwertanwendungen der TI finden Sie hier. Insbesondere KIM (Kommunikation im Medizinwesen) ist für Hebammen interessant, da KIM eine barrierefreie, authentische und sichere digitale Kommunikation zwischen allen Leistungserbringern, Leistungserbringerinstitutionen und Kostenträgern im deutschen Gesundheitswesen ermöglicht. So können beispielsweise Rückfragen schneller geklärt werden und der Austausch von Informationen und Dokumenten kann zielgerichtet, einfach und sicher erfolgen.
Informationen zur TI-Förderung
Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass die Krankenkassen für die Kosten, die für die TI-Ausstattung der Hebammen und den laufenden Betrieb anfallen, aufkommen müssen – auch wenn diese sich freiwillig an die TI anbinden lassen. Das Abrechnungsverfahren für Hebammen und Entbindungspfleger vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit den Vertragspartnern nach § 134a Absatz 1 auf Bundesebene bis zum 31. März 2021.