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Das ändert sich: Neue Finanzierung nach EBM für Videosprechstunden

8. September 2021 | Simon Rusch
Änderungen der Abrechnung von Videosprechstunden nach EBM der KBV

Mit Wirkung zum 01.10.2019 wurde die Leistung nach der Gebührenordnungsposition 01451 in den Abschnitt 1.4 EBM aufgenommen. Diese beinhaltet eine Anschubförderung für Videosprechstunden gemäß Anlage 31b zum Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) im Rahmen der Betreuung von Patient:innen in der haus-/fachärztlichen Versorgung. Je Arzt-Patienten-Kontakt können hier im Rahmen einer Videosprechstunde 92 Punkte abgerechnet werden. Das entspricht 10,23 Euro. Voraussetzung: Die Durchführung von mindestens 15 Videosprechstunden je Quartal.

Anschubförderung läuft zum 30.9.2021 aus

Die EBM-Ziffer 01451 „Anschubförderung“ (92 Punkte/10,23) ist zeitlich befristet vom 01.10.2019 bis zum 30.09.2021 und läuft somit zum Ende des Monats aus. Sie wird laut KBV nicht über den 30.09.2021 verlängert oder durch etwaige andere Ziffern ersetzt.

Authentifizierung bleibt vorerst

Dagegen wird die EBM-Ziffer 01444 „Authentifizierung“ bis 31.12.2022 verlängert. Sie entspricht 10 Punkten oder 1,10 Euro.

Eine gute Nachricht: Arztbezogene Begrenzung der Behandlungsfälle wird auf 30 % angehoben

Die Zahl der ausschließlich per Videosprechstunde erbrachten Behandlungsfälle ist begrenzt. Sie dürfen maximal 20 % der gesamten arztbezogenen Behandlungsleistung ausmachen. Gemäß dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) wird die Quote nach Beendigung der Corona Sonderlage auf 30 % angehoben.

Abschläge auf Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale bleiben unverändert

Für Abschläge auf Grund-, Versicherten- und Konsiliarpauschale bei ausschließlichem Videokontakt sind keine Änderungen geplant. Videosprechstunden bleiben damit weiterhin eine für Ärzt:innen finanziell adäquate Alternative zum Besuch in der Praxis und tragen mit mehreren Millionen Arzt-Patienten-Kontakten im Jahr maßgeblich zur Gesundheitsversorgung bei.