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Digitalisierung in der Praxis - Das ändert sich 2021

20. Januar 2021 | Simon Rusch

Die elektronische Patientenakte zählt zu den umfangreichsten Neuerungen, die 2021 im Gesundheitswesen in Kraft treten. Viele weitere Änderungen stehen in ihrem Schatten. Drei dieser Neuregelungen stellen wir Ihnen nachfolgend vor.

Ohne Zweifel ist die E-Patientenakte (ePA) die wichtigste Neuerung 2021. Versicherte haben fortan einen Rechtsanspruch darauf. Im ersten Schritt werden aber ausschließlich Vertragsärzte aus Westfalen-Lippe und Berlin angebunden. Ab Juli sind dann alle Leistungserbringer verpflichtet, Daten auf Wunsch des Patienten in die Akte stellen zu können.

E-Arztbriefe ab 1. April nur noch über KIM

Ein wenig Aufschub hat der verpflichtende Versand von E-Arztbriefen (eA) über einen KIM-Dienst erhalten. So läuft die Übergangsfrist nicht wie geplant zum 1. Januar, sondern erst zum 1. April 2021 aus. Ab dann werden E-Arztbriefe nur noch vergütet, wenn sie über einen KIM-Dienst versendet werden.

KIM ist mit einem verschlüsselungsfähigen E-Mail-Programm vergleichbar: Jede Nachricht und jedes Dokument wird beim Versand verschlüsselt und beim Empfänger wieder entschlüsselt.

  • Versand und Abrechnung von eA ab 1.04.2021 nur noch über KIM

Corona-Warn-App: Abrechnung von Tests symptomfreier Personen

Bislang konnten Sie Tests bei symptomfreien Personen, die durch die Corona-Warn-App über eine hohe Ansteckungswahrscheinlichkeit informiert wurden, über den EBM abrechnen. Seit dem 1. Januar ist das nur noch nach Testverordnung möglich. Hat der Patient jedoch Symptome, kann die Abrechnung des Tests als Teil eines kurativen Falls nach EBM erfolgen.

  • Test-Abrechnung symptomfreier Patienten nach Testverordnung
  • Test-Abrechnung symptomatischer Patienten kurativ nach EBM

Achtung Brexit: EHIC ungültig für Versicherte aus UK

Mit dem vollzogenen Brexit ist die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) mit EU-Logo für Versicherte aus dem Vereinigten Königreich ungültig. Sie wird durch eine EHIC ohne EU-Logo abgelöst – die Citizens‘ Rights (CRA) EHIC. Vorsicht ist vor allem dann geboten, wenn Sie eine bereits begonnene Behandlung über den Jahreswechsel fortführen müssen: Verfügt Ihr Patient bereits über eine gültige CRA EHIC oder kann eine Ersatzbescheinigung plus Identitätsnachweis vorlegen, empfiehlt die KBV entstehende Behandlungskosten über eine deutsche Krankenkasse abzurechnen. Trifft dies nicht zu, rechnen Vertragsärzte auf Grundlage der GOÄ ab. Ob und welche Auswirkungen der Handelsvertrag vom 24. Dezember auf die Behandlung britischer Patienten in Deutschland haben wird, ist noch nicht geklärt.

  • EHIC mit EU-Logo für UK-Versicherte ungültig
  • Abrechnung fortgeführter Behandlung für UK-Versicherte mit CRA EHIC über deutsche Krankenkasse
  • Abrechnung fortgeführter Behandlung für UK-Versicherte ohne CRA EHIC oder Ersatzbescheinigung über GOÄ