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Booster für die TI in der Pflege: Der elektronische Leistungsnachweis kommt!

17. April 2024 | Thorsten Blocher
elektronische Leistungsnachweis für die TI

Lange haben ambulante Pflegeeinrichtungen auf die Übermittlung des elektronischen Leistungsnachweis gewartet, nun kommt der Vollelektronische Pflegedatenaustausch nach § 105 SGB XI über KIM. An dieser Umstellung beteiligen sich alle Kassen. Damit endet das mühevolle Zuordnen und der Versand analoger Leistungsnachweise.

Die erste Ausbaustufe des Vollelektronische Pflegedatenaustauschs umfasst folgende Leistungsarten des SGB XI für Leistungen ambulanter Pflegedienste:

  • Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI
  • Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI
  • Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

Mit dem neuen elektronischen Verfahren wird nun auch der Digitale Leistungsnachweis für ambulante Pflegesachleistungen digital übertragen. Als Transportweg wird die Kommunikation im Medizinwesen (KIM) verwendet. Was künftig auch Rückfragen vom Kostenträger zu Abrechnungen über KIM ermöglichen wird.

Wichtige Bestandteile des elektronischen Leistungsnachweis sind die lebenslange Beschäftigtennummer der Pflegefachkraft und die digitale Unterschrift des Klienten. 

So funktioniert‘s

Wie der Rahmenempfehlung zu entnehmen ist, nutzt die Pflegekraft ein mobiles Endgerät, bei dem eine personalisierte Anmeldung erforderlich ist. Die elektronische Erfassung der Leistungserbringung durch die Pflegekraft erfolgt entweder bei oder unmittelbar nach der Leistungserbringung. Die Beschäftigtennummer der am Mobilgerät angemeldeten Pflegekraft muss dabei der durchgeführten Einzelleistung zugeordnet werden. Das Verfahren gilt auch, wenn mehrere Pflegefachkräfte zeitgleich beim Klienten im Einsatz sind.

Der Leistungsnachweis wird durch den Leistungserbringer in einer gut lesbaren Form auf dem Mobilgerät dargestellt. Hierdurch kann der Klient die Prüfung der Leistungen des Leistungserbringers nachvollziehen und bestätigen. Die Unterschrift des Klienten wird auf dem Mobilgerät eingeholt. Der unterschriebene Leistungsnachweis wird unmittelbar danach mit einer elektronischen Signatur zu einem Dokument verschmolzen. So ist die Integrität des Dokuments sichergestellt und die Daten vor Manipulation geschützt.

Die Übermittlung der Abrechnung mit Ihrem elektronischen Leistungsnachweis wird mit KIM über die TI an die Kassen versendet.

Fristen und Ansprechpartner

Der Produktivbetrieb (Übergang) startet ab 01.12.2024. Ab dem 01.12.2026 wird der Versand nur noch über KIM möglich sein. Wer schon an der vom 01.09. bis 30.11.2024 laufenden Erprobungsphase teilnehmen möchte, kann sich hierzu an seinen Softwarehersteller und jeweiligen Leistungserbringer-Verband wenden.

Ein unabhängiger Gutachter muss die in den Rahmenempfehlungen beschriebenen Abläufe einem Softwareanbieter bestätigen, bevor diese zum ersten Mal für das Produktivverfahren eingesetzt werden darf. 

Auch Leistungserbringer müssen mit Ihren Kostenträger bis zur Einführung eines elektronischen Leistungsnachweis umfassende vertragliche und technische Voraussetzung leisten. Genau dafür ist dann auch wieder die Übergangszeit von zwei Jahren gedacht.

Wenn Sie hierzu mehr erfahren wollen, kontaktieren Sie uns oder lesen Sie dazu die ausführlichen Rahmenempfehlungen nach § 132a Abs. 1 SGB V zur Versorgung mit Häuslicher Krankenpflege vom 10.12.2013 i. d. F. vom 18.12.2023

Die elektronischen Leistungsnachweise zur häuslichen Krankenpflege sind analog den Pflegesachleistungen in Überarbeitung und sollen zeitversetzt umgesetzt werden. 

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