Die elektronische Verordnung häuslicher Krankenpflege (eVO HKP) soll ab 2027 das Muster 12 ablösen. Ziel sind weniger Fehler, mehr Transparenz und effizientere Abläufe. Zentrale Probleme wie komplexe Abrechnungsstrukturen bleiben jedoch ungelöst.
Die Telematikinfrastruktur (TI) digitalisiert in Deutschland die intersektoralen Prozesse im Gesundheitswesen. Den Rahmen dafür schafft die nationale Agentur für Digitale Medizin (gematik) mit fachlichen Konzepten, technischen Spezifikationen und Standardisierungen. Für Hersteller von Anwendungssoftware werden diese Vorgaben der gematik verbindlich, wenn Anwender wie Leistungserbringer gesetzlich zur Einhaltung verpflichtet werden. Der Auftrag für die Digitalisierung des Musters 12 findet sich in § 312 Abs. 1 Nr. 12 SGB V. Die elektronische Übermittlung und Verarbeitung vertragsärztlicher elektronischer Verordnungen werden im § 360 Abs. 1 SGB V vorgegeben und für die häusliche Krankenpflege sowie die außerklinische Intensivpflege im Abs. 5 konkretisiert.
Der gesamte Prozess startete mit einer initialen Design Thinking Initiative. Dem folgte ein kontinuierlicher kooperativer Dialog der gematik mit Leistungserbringern, Kostenträgern, Verbänden sowie Software-Anbietern der Sektoren Ambulant, Klinik und Pflege. Das daraus resultierende 96-seitige Fachkonzept enthält die Anforderungen aus Nutzersicht sowie Prämissen für die Ausgestaltung der eVO HKP. Auf dieser Basis wurde ein Soll-Prozess mit 15 Anwendungsfällen und 38 Beschreibungen aus Sicht der Endnutzer (sogenannte Use-Cases) erstellt. Ein fachliches Statusmodell für den digitalen Prozess, mit Datensätzen, Gültigkeiten und Löschregeln vervollständigt das Konzept. Identifiziert wurden fünf Handlungsfelder mit notwendigem gesetzlichem Reglungsbedarf bis zur geplanten Einführung der eVO HKP. Ein absolut positives Zeugnis intersektoraler Zusammenarbeit unter Federführung der gematik. Das Fachkonzept führt drei Hemmnisse im heutigen Pflege-Prozess auf:
Größter „Stolperstein“ ist die Erstellung. Das Muster 12 und die flankierenden Empfehlungen an Ärzte zum Ausfüllen des Formulars sind komplex und weisen zahlreiche Abhängigkeiten auf. Auch die HKP-Richtlinie ist so umfangreich wie anspruchsvoll. Abrechnungsdienstleister gehen von einer Fehlerquote von 30 Prozent , Krankenkassen von bis zu 70 Prozent aus. Die meisten Arztinformationssysteme (AIS) arbeiten formularbasiert. Sehr häufig wird nicht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege (§ 37 Abs. 3 SGB V) gemäß HKP-RL hinterfragt. Im Erstgespräch jedes Pflegeteams wird die Prüfung so zur Eingangsfrage.
Durch die Einführung von Regelwerken, die Anzeige von Vorgaben, die Validierung des Formulars vor Ausstellung der Verordnung im AIS sowie die Übergabe an den eRezept Fachdienst besteht enormes Optimierungspotential. Die Änderung ist für AIS-Hersteller und einen behandelnden Arzt so weitreichend, dass das Informationsmodell zur Prüfung zwischen KBV und GKV-SV noch in Klärung ist. Wie eng die Vorgaben für die erste Version des eVO HKP ausgelegt werden wird, bleibt abzuwarten.
Die eVO HKP im eRezept Fachdienst ist für das Pflegeteam zugänglich, kann geprüft, abgelehnt oder bearbeitet und ohne Klientenunterschrift an die Krankenkasse weitergeleitet werden. Mit Bescheiderstellung werden Arzt, Klient und das Pflegeteam digital benachrichtigt. Zusätzlich erhält der Klient wie bisher ein Schreiben der Krankenkasse per Post. Es werden Verordnungen für Kostenträger bei Sachleistungs- wie Kostenerstattungsprinzip unterstützt. Die Folgeverordnung ist besonders herausfordernd, da sich der GKV-SV zu keiner automatischen Lösung durchringen konnte. Zum Zeitpunkt der Folgeverordnung soll der Klient das Pflegeteam wechseln können. Die technische Spezifikation wird zeigen, ob bis zu diesem Zeitpunkt eine Kontaktaufnahme des Pflegeteams mit dem verordneten Arzt über KIM oder Fachdienst möglich ist, um auf Basis der Erstverordnung ein Folgerezept zu erhalten.
Ein wesentlicher „Schmerzpunkt“ der Pflege ist ungelöst geblieben: Die unterschiedlichen Leistungen je Kostenträger, die sich in vertraglichen Regelungen und einem komplexen Gebührenkatalog (GPOS) widerspiegelt, wird im Fachkonzept nicht berücksichtigt. Dabei liegt die Lösung auf der Hand: Das Fachkonzept sieht vor, dass Kassen dem Häusliche Pflege 04-2026 46 Telematikinfrastruktur Fachdienst GPOS-Daten zu einer Verordnung per Bescheid melden dürfen. Ein einfacher Lösungsweg wäre, diese Daten dem Pflegedienst als Service bei ähnlichen Verordnungen vorzuschlagen. Bemerkenswert: Das Fachkonzept gestattet dem Pflegeteam, die GPOS-Daten mit dem Antrag an die Kasse zu senden. Dass die gematik GPOS-Daten als Mehrwertdienst speichern darf, wäre als sechster gesetzlicher Regelungsbedarf im Fachkonzept aufzunehmen gewesen. Selbst als Ausbaustufe, wäre das für Pflegeteams und Kassen mit Fachkräftemangel eine große Errungenschaft.
Neben niedergelassenen Ärzten, Krankenkassen und Pflegeteams wurde in die Analyse der Sektor Krankenhäuser einbezogen, die ca. ein Drittel aller HKP-Erstverordnungen erstellen. 12 der 38 Use-Cases im Fachkonzept sind der Pflege gewidmet. 26 der 38 Use-Cases sind notwendig, um als erste minimal funktionsfähige Produkt-Version zu starten. 4 Use-Cases der Pflege müssen auf eine weitere Ausbaustufe warten. Mit dabei ist das Korrekturverfahren zu einer Verordnung eines Pflegeteams an einen Arzt und das Ergänzen von Dauer und Häufigkeit bei Blankoverordnungen. Eine eVO HKP kann als Ausdruck, über die eGK, die ePA-App oder E-Rezept-App (App-Zugriff) einem Pflegedienst zugewiesen werden. Pflegeteams können über ein neues Self-Service- Portal alle Pflegestandorte eines Pflegeteams zu der einen Adresse der SMC-B im Verzeichnisdienst hinzufügen und so über den App-Zugriff des Klienten gefunden werden.
In einer weiteren, zeitlich nicht näher definierten Ausbaustufe, sollen Klienten über den App-Zugriff einen Stamm- Pflegedienst hinterlegen können, der zum Teil auch das automatische Einlösen für Folgerezepte ermöglichen soll. Appetit auf Folgeversionen macht auch die Option, Mehrwertdaten des Pflegedienstes in dem geplanten neuen FHIR-VZD bereitzustellen. Die gematik verspricht sich dadurch, Markttransparenz für eine bessere Auswahl und besondere Merkmale eines Pflegeteams darstellen zu können. Spannend wird auch die unverbindliche Anfrage bei Pflegediensten über den App-Zugriff, auf die ein Pflegedienst auch automatische Antworten vorformulieren können soll. Mit der neuen gematik Anwendung Proof of Patient Presence (PoPP) besteht technisch die Möglichkeit, dass auch Leistungsnachweise digital durch den App-Zugriff oder am mobilen Endgerät des Pflegeteams unterschrieben werden können. Eine grundsätzliche Entscheidung über den Einsatz von PoPP obliegt dem GKV-SV.
Die Gesellschafter der gematik haben die Umsetzung mit Freigabe des Konzepts im November angestoßen. Die technische Spezifikation soll bis Mitte 2026 stehen. Für die Umsetzung bleiben den Software-Herstellern der beteiligten Anwendungen somit 12 Monate. Die Pilotierung startet in den TI-Modellregionen. Das finale „Go“ mit der Markteinführung wird das BMG nach Auswertung der Pilotergebnisse erteilen. Läuft alles nach Plan, könnte die eVO HKP frühestens Ende 2027 bundesweit durchstarten.
Thorsten Blocher begleitet seit über drei Jahrzehnten die Digitalisierung im Gesundheits- und Sozialwesen – aus der Praxis, für die Praxis. Bei CGM SOZIAL identifiziert und validiert er neue Marktchancen, übersetzt regulatorische Entwicklungen wie die Telematikinfrastruktur in konkrete Geschäftsmodelle und bewertet das Potenzial KI-getriebener Innovationen für die Sozialwirtschaft. Seine Fachschwerpunkte – sektorenübergreifendes Verordnungsmanagement, digitales Dokumentenmanagement und TI-basierte sektorenübergreifende Versorgungsprozesse für die Pflege – verbindet er mit Public-Affairs-Arbeit beim bvitg, bei FINSOZ und den Verbänden der Leistungserbringer.
Als Referent und Autor erscheinen seine Beiträge u.a. bei Fachverlagen, Hochschulen und auf TI-Pflege.de.