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Ab Oktober Pflicht: Jetzt elektronischen Heilberufsausweis beantragen

7. Juli 2021 | Julia Girnus
Digitalisierung im Gesundheitswesen

Um ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, ist die elektronische Gesundheitskarte (eGK) für Patienten längst Pflicht. Nun gewinnt auch der elektronische Heilberufsausweis (eHBA) an Bedeutung. Denn ohne ihn geht für Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker im Alltag zukünftig (fast) nichts mehr.

Vom E-Arztbrief über das E-Rezept bis hin zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Auf Ärzte, Zahnärzte, Psychotherapeuten und Apotheker kommt im Zuge der Telematikinfrastruktur (TI) in diesem Jahr eine ganze Reihe an neuen Anwendungen zu, die in den Versorgungsalltag integriert werden müssen. Für die Nutzung dieser Anwendungen werden ein Anschluss an die TI sowie der eHBA dringend benötigt. Mit der sechsstelligen sogenannten Card Access Number für den kontaktlosen Einsatz ermöglicht der Ausweis den zentralen Zugang zu allen Anwendungen der TI, die eine Qualifizierte Elektronische Signatur (QES) benötigen.

eAU ab 1. Oktober verpflichtend

Ab 1. Oktober sind nicht mehr die Versicherten selbst, sondern die Vertragsärzte dazu verpflichtet, die Krankenkassen über die Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten zu informieren. Spätestens dann benötigen sie also den eHBA für die elektronische Weitergabe der Daten. Eine frühe Vorbereitung durch die Bestellung des eHBA wird dringend empfohlen.

Wer beantragt wo den eHBA?

Höchste Zeit also, die personenbezogene Chipkarte zu beantragen. Zuständig für die Ausstellung eines Heilberufsausweises ist je nach Berufsgruppe eine andere Kammer: Ärzte und Zahnärzte erhalten den eHBA von den Landesärzte- beziehungsweise Landeszahnärztekammern. Psychotherapeuten wenden sich an die zuständige Landespsychotherapeutenkammer und Apotheker an die Landesapothekerkammer. Auch eine Beantragung über die Online-Portale der Hersteller ist möglich. Der Ausweis ist fünf Jahre gültig.

Der Beantragungsweg

  • Zur Beantragung ruft der Antragsteller das Portal der Bundesdruckerei auf und füllt den Antrag aus.
  • Der Antragsteller identifiziert sich bei einem Identifizierungsanbieter und sendet die Identifizierungsbestätigung zusammen mit dem unterschriebenen Antrag und einer Ausweiskopie an D-TRUST.
  • D-TRUST verifiziert bei der zuständigen Kammer/Standesvertretung die rechtmäßige Antragstellung.
  • Nach Freigabe von der Kammer wird der eHBA durch D-TRUST produziert und per Einschreiben an den Antragsteller gesendet.
  • Drei Werktage später folgt ein Brief mit der notwendigen PIN.
  • Die Freischaltung der Karte kann innerhalb von 28 Tagen im Antragsportal nach den Anweisungen im PIN-Brief erfolgen. Die Karte ist wenige Sekunden später freigeschaltet.
  • Die Aktivierung des eHBA erfolgt über das E-Health-Kartenterminal. Auch hier kann den Anweisungen im PIN-Brief gefolgt werden.
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