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TI-Pauschalen für die Pflege

12. April 2024 | Thorsten Blocher
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§ 106b Absatz 1 Satz 2 SGB XI in Verbindung mit §291a Absatz 7 Satz 5 SGB V regelt die pauschale TI-Förderung in der Altenhilfe. Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) hat sich für ihre Leistungserbringer mit dem GKV SV auf eine monatliche Förderung verständigt. Die Bedingungen sind gegenüber den Ergebnissen von Weihnachten 2023 kaum verändert. Unteranderem soll von der Pflegeeinrichtung nachgewiesen werden, ab welchem Monat die TI eingerichtet wurde und das KIM genutzt werden kann. 

Die Verbände werden nun die Pflegeeinrichtungen über die Einigung noch informieren. Die TI-Finanzierungsvereinbarung zum Stand Dezember 2023 sah wie folgt aus:

  • Grundpauschale 192,80 EUR pro Einrichtung (nicht pro IK, sondern je Versorgungsvertrag)
  • Maximal zwei Zuschlagspauschalen für eHBA von 7,20 EUR rückwirkend für alle ab dem 01.01.2022 bestellten eHBA

Die TI-Pauschale umfasst die Kosten für die Basis-Technologie der Telematikinfrastruktur (funktionsfähige Ausstattung), notwendige Komponenten und Dienste.  

Diese sind: 

  • Konnektor inkl. gSMC-K und VPN-Zugangsdienst, ggf. in Rechenzentrum gehostet, sofern dort zugelassene Komponenten und Dienste zum Einsatz kommen, oder TI-Gateway in Verbindung mit Nutzung eines Rechenzentrum-Konnektors
  • eHealth-Kartenterminal(s) inkl. gSMC-KT
  • eHBA-Smartcard oder eID für Pflegeeinrichtungen mit gematik-Zulassung
  • SMC-B Smartcard oder eID für Pflegeeinrichtungen mit gematik-Zulassung.
  • die aktuellen und zukünftigen Anwendungen, Komponenten und Dienste wie:
  1. des Versichertenstammdatenmanagements (VSDM)
  2. des Notfalldatenmanagements (NFDM) / elektronischen Medikationsplans (eMP)
  3. der elektronischen Patientenakte (ePA)
  4. der Kommunikation im Medizinwesen (KIM)
  5. elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)
  6. elektronischer Arztbrief (eArztbrief)
  7. der eAbrechnung
  8. der elektronischen Verordnungen

 

Wie häufig erhalte ich als Träger die Grundpauschale? 

Ein wichtiger Punkt gegenüber der nun abgelösten Regelfinanzierung ist die Festlegung, wie oft ein Träger eine Grundpauschale erhält. Hier wurde der Begriff “Standort” neu definiert. Bisher galt die Finanzierung je verbundener IT-Infrastruktur, nun wird der Begriff an den Versorgungsvertrag geknüpft. Die Grundpauschale gilt somit pro Einrichtung mit Versorgungsvertrag, nicht pro IK, weil es Einrichtungen mit mehreren IKs gibt (einen für SGB V, einen für SGB XI Leistungen). Träger mit einem Gesamtversorgungsvertrag werden demnach ebenso nur eine TI-Pauschale erhalten. 

Hat der Pflegedienst „Pflege-Elfen“ in München und in Kiel ein Haus und dort je einen Versorgungsvertrag, resultieren daraus zwei getrennte Ansprüche.  

Führt der Pflegedienst „Pflege-Elfen“ eine ambulante und eine Tagespflege in einem Haus, gibt es dazu auch zwei Versorgungsverträge – also zwei Ansprüche. 

Führt der Pflegedienst “Pflege-Elfen” eine ambulante und eine Tagespflege in einem Haus, in einem Gruppenversorgungsvertrag, bestünde nur ein Anspruch. 

 

Fazit der Regelfinanzierung bei der TI 

Abgesehen vom Vorbehalt gibt es für die Pflege nun Planungssicherheit, die auch die operative Aufstellung der Träger berücksichtigt. Als Verhandlungserfolg kann die finale Vereinbarung über die Kürzung in den grundsätzlichen Regelanwendungen, die ja zunächst für Ärzte vereinbart worden sind, gewertet werden. Hier wird für die Pflege vorgesehen, dass eine Kürzung um 50% erfolgen kann, wenn KIM nicht eingesetzt wird. Mit dieser, von der Kürzungen bei den Ärzten abweichenden Vereinbarung, erkennt der GKV-SV die Unterschiedlichkeit der Pflege gegenüber der Ärzteschaft an.  

Die Übergangsregelung aus Ansprüchen der bisherigen TI-Regelfinanzierung für die Pflege oder dem Modellvorhaben nach §125 SGB XI Typ A, mit der neuen TI-Pauschale für die Pflege, wird nach endgültiger Vereinbarung auf der Website des GKV-Spitzenverbands im Detail veröffentlicht – und ist dann abschließend zu bewerten.  Für alle TI- Anschlüsse ab 01.07.2023 sowie für die ersten zwei eHBAs ab 01.01.2022 würde dann Planungssicherheit bestehen. Ebenso wären, nach Anpassung des GKV-SV Beantragungsportals, Anträge auch rückwirkend möglich.

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