Deutschland

Die E-Rechnung – Akuter Handlungsbedarf für Zahnärzte?

14. Januar 2026

Zahnärzte stellen regelmäßig Rechnungen für Selbstzahlerleistungen oder Kooperationen mit Unternehmen (z. B. betriebliche Gesundheitsförderung) aus. Oft geschieht dies noch in Papierform oder als PDF per E-Mail. Doch ab dem 01.01.2025 endete diese Praxis: Die neu eingeführte E-Rechnung ist verpflichtend. Doch was ist eine E-Rechnung genau, welche Vorgänge sind betroffen und gibt es Übergangsregelungen?

Bisher: Vorgang für Papierrechnungen

Bis zum 31.12.2024 war alles wie gewohnt: Rechnungen konnten in Papierform oder, mit Zustimmung des Empfängers, elektronisch (z. B. als PDF) erstellt werden. Allerdings sind Papierrechnungen häu­fig kostenintensiv und aufwendig in der Verwaltung.

Papierstapel konsequent vermeiden: Die E-Rechnung sorgt für mehr Übersicht in der Buchhaltung

Seit 01.01.2025: E-Rechnung für digitale Prozesse

Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung in Kraft getreten. Sie bietet Vorteile wie geringere Kosten und automatisierte Datenverarbeitung, da die Informationen direkt in Buchhaltungs- oder Praxissoft­ware übernommen werden können.

Was ist eine E-Rechnung?

Die E-Rechnung ist ein rein strukturiertes elektronisches Format (z. B. ZUGFerd oder XRechnung). 

 

Sie entspricht der europäischen Norm für elektronische Rechnungsstellung und ermöglicht eine maschinelle Verarbeitung. Formate wie ZUGFeRD (ab Version 2.0.1) oder XRechnung sind Bei­spiele für solche E-Rechnungen.

 

Wichtig: Eine E-Rechnung unterscheidet sich von einer per E-Mail gesendeten PDF-Rechnung. Die PDF-Rechnung gilt seit 2025 nicht mehr als gültige elektronische Rechnung.

Wann ist die E-Rechnung Pflicht?

Nach § 14 Abs. 2 UStG müssen Zahnärzte seit 2025 E-Rechnungen verwenden, wenn eine Leistung an ei­nen anderen Unternehmer erbracht wird, der diese für sein Unternehmen nutzt, die Leistung nicht von der Umsatzsteuer befreit ist und beide Parteien im Inland ansässig sind.

Ausnahmen: Umsätze an Privatpatienten oder umsatzsteuerfreie Leistungen (z. B. Heilbehandlungen) fallen nicht unter die E-Rechnungspflicht. Hier bleibt die Rechnungsstellung in Papierform oder per PDF möglich.

Übergangsregelungen bis 2027

Für Zahnärzte mit einem Gesamtumsatz unter 800.000 Euro im Jahr 2026 gelten verlängerte Übergangs­fristen: Bis zum 31.12.2026 kann weiterhin wie bisher abgerechnet werden. Bei geringem Umsatz gilt die Übergangsfrist sogar bis zum 31.12.2027.

Hinweis: Auch wenn diese Übergangsregelungen genutzt werden können, lohnt sich eine frühzeitige Umstellung auf die E-Rechnung, um von den Vorteilen zu profitieren.

Handlungsbedarf bei Eingangsrechnungen

Während für Ausgangsrechnungen Übergangsfristen gelten, gibt es für Eingangsrechnungen keine Aus­nahmen: Lieferanten können bereits ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen ausstellen. Zahnärzte müssen ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein, E-Rechnungen anzunehmen und zu verarbeiten.

Praxistipp von unserem Autor Christoph Röger

Röger & Kollegen, Steuerberatungsgesellschaft mbH, www.christoph-roeger.com 

„Richten Sie rechtzeitig ein System zur Annahme und Bearbeitung von E-Rechnungen ein (z. B. ein E-Mail-Postfach und geeignete Software).

Die E-Rechnung stellt Zahnärzte vor neue He­rausforderungen, bietet jedoch auch Chancen, die Praxisprozesse zu optimieren. Eine rechtzei­tige Vorbereitung sorgt dafür, dass der Über­gang reibungslos verläuft.“

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