Zahnärzte stellen regelmäßig Rechnungen für Selbstzahlerleistungen oder Kooperationen mit Unternehmen (z. B. betriebliche Gesundheitsförderung) aus. Oft geschieht dies noch in Papierform oder als PDF per E-Mail. Doch ab dem 01.01.2025 endete diese Praxis: Die neu eingeführte E-Rechnung ist verpflichtend. Doch was ist eine E-Rechnung genau, welche Vorgänge sind betroffen und gibt es Übergangsregelungen?
Bisher: Vorgang für Papierrechnungen
Bis zum 31.12.2024 war alles wie gewohnt: Rechnungen konnten in Papierform oder, mit Zustimmung des Empfängers, elektronisch (z. B. als PDF) erstellt werden. Allerdings sind Papierrechnungen häufig kostenintensiv und aufwendig in der Verwaltung.
Papierstapel konsequent vermeiden: Die E-Rechnung sorgt für mehr Übersicht in der Buchhaltung
Seit 01.01.2025: E-Rechnung für digitale Prozesse
Seit dem 01.01.2025 ist die E-Rechnung in Kraft getreten. Sie bietet Vorteile wie geringere Kosten und automatisierte Datenverarbeitung, da die Informationen direkt in Buchhaltungs- oder Praxissoftware übernommen werden können.
Wann ist die E-Rechnung Pflicht?
Nach § 14 Abs. 2 UStG müssen Zahnärzte seit 2025 E-Rechnungen verwenden, wenn eine Leistung an einen anderen Unternehmer erbracht wird, der diese für sein Unternehmen nutzt, die Leistung nicht von der Umsatzsteuer befreit ist und beide Parteien im Inland ansässig sind.
Ausnahmen: Umsätze an Privatpatienten oder umsatzsteuerfreie Leistungen (z. B. Heilbehandlungen) fallen nicht unter die E-Rechnungspflicht. Hier bleibt die Rechnungsstellung in Papierform oder per PDF möglich.
Übergangsregelungen bis 2027
Für Zahnärzte mit einem Gesamtumsatz unter 800.000 Euro im Jahr 2026 gelten verlängerte Übergangsfristen: Bis zum 31.12.2026 kann weiterhin wie bisher abgerechnet werden. Bei geringem Umsatz gilt die Übergangsfrist sogar bis zum 31.12.2027.
Hinweis: Auch wenn diese Übergangsregelungen genutzt werden können, lohnt sich eine frühzeitige Umstellung auf die E-Rechnung, um von den Vorteilen zu profitieren.
Handlungsbedarf bei Eingangsrechnungen
Während für Ausgangsrechnungen Übergangsfristen gelten, gibt es für Eingangsrechnungen keine Ausnahmen: Lieferanten können bereits ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen ausstellen. Zahnärzte müssen ab diesem Zeitpunkt in der Lage sein, E-Rechnungen anzunehmen und zu verarbeiten.
Röger & Kollegen, Steuerberatungsgesellschaft mbH, www.christoph-roeger.com
„Richten Sie rechtzeitig ein System zur Annahme und Bearbeitung von E-Rechnungen ein (z. B. ein E-Mail-Postfach und geeignete Software).
Die E-Rechnung stellt Zahnärzte vor neue Herausforderungen, bietet jedoch auch Chancen, die Praxisprozesse zu optimieren. Eine rechtzeitige Vorbereitung sorgt dafür, dass der Übergang reibungslos verläuft.“
Jetzt auf E-Rechnung umstellen und gewinnen!
Entscheiden Sie sich jetzt aktiv für Ihr bevorzugtes elektronisches Rechnungsverfahren. Jede Praxis, die bis zum 30.04.2026 auf E-Rechnung umstellt, nimmt automatisch an unserem Gewinnspiel teil. Mit etwas Glück gewinnt Ihre Praxis einen hochwertigen Kaffeevollautomaten!