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Zahnärzte aufgepasst: Frist für ePA endet in Kürze!

23. Juni 2021 | Nicole Graf
Patient beim Zahnarzt

Was Zahnärzte zum Start der ePA wissen müssen

Ab 1. Juli 2021 müssen nach dem Willen des Gesetzgebers alle Zahnarztpraxen die ePA in der Versorgung unterstützen. Zahnärzte sollten die Bestellung der notwendigen Komponenten für die ePA also nicht weiter aufschieben, damit die Frist eingehalten und Honorarkürzungen vermieden werden können.

Technische Voraussetzungen für die ePA

Um die elektronische Patientenakte befüllen zu können, benötigen Zahnärzte einen Zugang zur Telematikinfrastruktur (TI), ermöglicht durch einen Praxisausweis, ein E-Health-Kartenterminal und das PTV-4-Upgrade für den E-Health-Konnektor. Zudem benötigen Sie einen VPN-Zugangsdienstanbieter sowie den elektronischen Heilberufsausweis (eHBA), um Dokumente mit einer Qualifizierten Elektronischen Signatur (QES) unterschreiben zu können. Darüber hinaus ist ein Update der Zahnarztsoftware erforderlich.

ePA kann sofort eingesetzt werden

Zahnärzte können die ePA vollumfänglich nutzen, sobald die Praxis mit den notwendigen technischen Komponenten ausgestattet ist. Spätestens ab dem 1. Juli 2021 sind niedergelassene Zahnärzte dazu verpflichtet, über für die ePA erforderliche Komponenten und Dienste zu verfügen.

Informationen unterstützen zahnärztliche Behandlung

Es gibt viele medizinisch relevante Inhalte, die in der ePA hinterlegt werden können. Dazu gehören der elektronische Medikationsplan, der Notfalldatensatz oder die Arztbriefe von mitbehandelnden Kollegen. Zahnärzte sowie andere an der Behandlung beteiligte Berufsgruppen (z. B. in einer Apotheke oder einem Krankenhaus) können in der ePA alle Dokumente speichern, die für die Behandlung relevant sind, sofern der Patient dies wünscht.

Weitere ePA-Anwendungen folgen

Neben dem zahnärztlichen Bonusheft sollen künftig auch ein elektronischer Zahnimplantatpass sowie die Zahnärztliche Falldokumentation in der ePA gespeichert und aktualisiert werden können. Zudem sind weitere Medizinische Informationsobjekte (MIO) für den Austausch zwischen Praxis und Pflegeeinrichtung im Rahmen von Kooperationsverträgen geplant.

Vergütung für Zahnärzte

Für die Übermittlung von medizinischen Informationen aus der konkreten aktuellen Behandlung in die ePA eines Patienten erhalten Zahnärzte seit dem 1. Januar 2021 über einen Zeitraum von zwölf Monaten eine einmalige Vergütung je Erstbefüllung in Höhe von 10,00 Euro pro Versicherter/Versichertem gemäß § 346 SGB V. Über die Änderungen im BEMA bzw. der GOZ informiert die Kassenzahnärztliche Vereinigung des jeweiligen Bundeslandes.

Paketlösung erleichtert vollständige Bestellung

Die ePA ist nicht die einzige TI-Anwendung, die im Jahr 2021 in der zahnmedizinischen Versorgung Einzug halten soll. Auch der Dienst Kommunikation im Medizinwesen (KIM), die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) und das elektronische Rezept (E-Rezept) sollen sukzessive ausgerollt werden. Bestandteil des ePA-PLUS-PAKETS sind ebenfalls das NFDM (Notfalldatenmanagement) und der eMP (elektronischer Medikationsplan).

Mit dem ePA-PLUS-PAKET für Praxissoftware von CGM Dentalsysteme profitieren Zahnärzte nicht nur von der Sicherheit, die gesetzlichen Fristen einzuhalten, und von der finanziellen Förderung, sondern auch von einem attraktiven Paketpreis. Daneben ermöglicht die Paketlösung eine einfache Beschaffung der neuen Anwendungen aus einer Hand. Alle Komponenten, die eventuell bereits bestellt wurden, werden dabei selbstverständlich mit dem Paketpreis zugunsten der Praxis verrechnet.

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