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Quartalswechsel: Neuerungen im Überblick

Mit dem Wechsel zum dritten Quartal sind zahlreiche neue Regelungen in Kraft getreten. Darunter sind vor allem auch Bestimmungen zur Videosprechstunde und Regularien im Kontext der Corona-Pandemie. Zudem enden einige Übergangsfristen. Die wichtigsten im Überblick:

Videosprechstunde

Entkoppelung von Obergrenze und einzelner GOP

Das geltende Abrechnungslimit von 30 Prozent wird nicht mehr auf die einzelnen GOP ausgelegt, sondern auf die Gesamtpunktzahl der im Quartal je Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut tatsächlich am Bildschirm erbrachten Leistungen. Lediglich die GOP 35152 („Psychotherapeutische Akutbehandlung“) bleibt von dieser Neuregelung ausgeschlossen. Für sie gilt auch weiterhin die 30-Prozent-Grenze.

Online-Psychotherapie in der gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

Was ursprünglich als Corona-Ausnahme in die DGUV aufgenommen wurde, ist nun die Regel: psychotherapeutische Diagnostik und traumaspezifische Therapie via Videosprechstunde nach erfolgtem persönlichen Erstkontakt. Grundlage sind die beiden neuen GOP P40 (50 Minuten, 135 Euro) und P41 (25 Minuten, 67,50 Euro).

Videosprechstunden im organisierten Notfalldienst

Auch im Rahmen von Bereitschaftsdiensten sind seit 1. Juli Videosprechstunden möglich. Hierfür wurde die Leistungslegende der Notfallpauschalen 01210 und 01212 um die Kontaktoption „Videosprechstunde“ ergänzt. Im Versorgungsfall sind beide GOP mittels einer „bundeseinheitlich kodierten Zusatzkennzeichnung zu dokumentieren“. Zwar wird das Honorar beider GOP dann um zehn Prozent gemindert, im Gegenzug können Ärzt:innen aber sowohl den Technikzuschlag für Videosprechstunden (GOP01450) als auch die GOP 01444 zur Authentifizierung eines unbekannten Patienten erheben. 

Corona-Regeln

Abwertung von COVID-Diagnostik (PCR auf SARSCoV-2)

Statt bislang 35 Euro erhalten Ärzt:innen für die Labor-GOP 32816 nur noch 27,30 Euro (einmal am Behandlungstag, maximal fünfmal im Behandlungsfall). 

Ende der kostenlosen Bürgertestungen

Die kostenlosen Bürgertestungen werden bis auf weiteres ausgesetzt. Nur noch zehn Berechtigungsgruppen haben Anspruch auf einen kostenlosen Schnelltest bei asymptomatischem Verlauf:

  • Kinder bis zum 5. Lebensjahr,
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation noch nicht gegen SARS-CoV-2 geimpft werden konnten,
  • Teilnehmer an klinischen Studien mit Corona-Impfstoffen (bis drei Monate vor Testung),
  • Freitestungen aus Corona-Quarantäne,
  • Besucher von Kliniken, Pflegeheimen oder Einrichtungen der Eingliederungshilfe,
  • Besucher einer Veranstaltung in Innenräumen oder einer Person ab 60 oder einer Person, die wegen Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko hat, schwer an COVID zu erkranken (3 Euro Zuzahlung),
  • Testungen nach Hinweis „erhöhtes Risiko“ durch die Corona-Warn-App des RKI (3 Euro Zuzahlung),
  • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen sowie diese Beschäftigten selbst,
  • Pflegepersonen nach §19 SGB XI (nicht erwerbsmäßige Pflege in häuslicher Umgebung),
  • Personen, die mit einem SARS-CoV-2-Infizierten im selben Haushalt leben.

Ausgelaufene Übergangsfristen

Elektronischer Versand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die eAU an die Krankenkassen ist nun Pflicht. Lediglich die Formulare für den Versicherten selbst sowie für den Arbeitgeber werden noch ausgedruckt. Ihre Umstellung ist zum 1. Januar 2023 geplant.

Früherkennungsuntersuchungen nach bekannten Fristen  

Sie gelten wieder: die bekannten Untersuchungszeiträume und Toleranzzeiten für die Kinder-Früherkennungsuntersuchungen U6, U7, U7a, U8 sowie U9. Damit endet nun auch die dreimonatige Karenzzeit, die Eltern und Kinderarztpraxen den Wiedereinstieg in die Routinen sowie das Nachholen von versäumten Untersuchungen erleichtern sollte. 

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