Die Gründung einer eigenen Zahnarztpraxis ist ein großer Schritt in die Selbstständigkeit, doch stellt sich oft die Frage: Lohnt sich eine Niederlassung überhaupt? In unserem neuesten Magazinbeitrag analysieren wir die wirtschaftlichen Perspektiven und Herausforderungen der Zahnarztpraxis-Neugründung und beziehen uns dabei auf die BEMA-Z (Bewertung der Einnahmen pro Behandlung).
Der Schritt in die eigene Niederlassung: Lohnt er sich auch wirtschaftlich? Diese Frage stellt sich jede Gründerin und jeder Gründer. Tatsächlich sind die Rahmenbedingungen einer Existenzgründung in der Zahnmedizin gut. So belegen jährliche Erhebungen, dass die wirtschaftliche Situation der Niedergelassenen trotz vielfacher Diskussionen über schlechte Honoraraussichten solide und deutlich attraktiver als die der Angestellten ist. Dabei kommt u. a. zum Tragen, dass Selbstzahlerleistungen in großen Teilen der Bevölkerung vollkommen akzeptiert sind und davon auszugehen ist, dass die Nachfrage hiernach und damit der Anteil an den Gesamteinnahmen weiter steigen wird. Letztlich besteht Einigkeit darüber, dass die finanziellen Chancen die Risiken weit überwiegen. Ganz von selbst kommt der Erfolg aber nicht. Genau wie jede andere Unternehmerin und jeder Unternehmer, müssen auch niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte ein paar betriebswirtschaftliche Regeln beachten, wenn sie ihre Praxis rentabel führen wollen.
Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen ihre Leistungen den Gesetzlichen Krankenkassen nicht selbst in Rechnung stellen. Dies übernimmt die jeweilige Kassenzahnärztliche Vereinigung – und zwar auf Basis der durch die Praxen quartalsweise eingereichten Abrechnung. Zusätzlich erhält jeder niedergelassene Zahnarzt bzw. Zahnärztin jeden Monat eine Abschlagszahlung auf sein Honorar. Auf diese Weise verfügen Niedergelassene trotz weitestgehend wirtschaftlicher Unabhängigkeit über eine Art festes Einkommen. Davon ausgenommen sind erbrachte Leistungen für privat versicherte Patientinnen und Patienten.. Für diese erstellen niedergelassene Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Rechnung nach der aktuellen Gebührenordnung. Die Abrechnung mit der Versicherung übernehmen die Patientinnen und Patienten.
Die Abrechnungsgrundlage für niedergelassene Zahnärztinnen und -ärzte bildet der bundesweit geltende Einheitliche Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen – kurz BEMA-Z. Er beinhaltet alle abrechnungsfähigen Leistungen. Ihnen ist jeweils eine bestimmte Anzahl von Punkten zugeordnet, die das Wertverhältnis der Leistungen untereinander festlegen. Ein Punkt entspricht dabei einem bestimmten Centwert, der jährlich von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung und den gesetzlichen Krankenkassen regional vereinbart wird. Hin und wieder kann es zudem auf Landesebene Sonderregelungen geben.
Für Privatpatientinnen und Privatpatienten erbrachte Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) abgerechnet.
Praxistipp: Übersicht über Umsätze und Gewinne