Deutschland

Die richtige Wahl! Welche Niederlassungsform passt am besten?

7. Juli 2025

In der Welt der Zahnmedizin gibt es viele Wege, eine Praxis zu gründen und zu führen. In unserem ersten Magazinbeitrag rund um das Thema Praxisgründung beleuchten wir verschiedenen Praxisformen, die angehende Zahnärztinnen und Zahnärzte wählen können. Von der Einzelpraxis über Gemeinschaftspraxen bis hin zu modernen Drittanbieter-Modellen – jede Praxisform- und größe hat ihre eigenen Vorteile und Herausforderungen. Erfahrt hier, welche Faktoren bei der Entscheidung für die richtige Praxisform entscheidend sind und wie ihr Euren großen Traum der eigenen Zahnarztpraxis erfolgreich umsetzen können.

Entgegen der landläufigen Vorstellung bedeutet Niederlassung nicht mehr automatisch, Alleinkämpfer zu sein. Diese Zeiten sind vorbei. Heutige Gründerinnen und Gründer haben die berühmte „Qual der Wahl“. So gibt es für jeden Gründertyp eine passende Lösung.

Einzelpraxis

Auch wenn sie längst nicht mehr die einzige Niederlassungsform ist, ist sie mit 76 % bei Zahnärztinnen und Zahnärzten noch immer die Beliebteste: die Einzelpraxis. Mit ihr lässt sich der Traum vom eigenen Chef sein, von Selbstbestimmung und Entscheidungsfreiheit am intensivsten ausleben. Denn wer Inhaberin oder Inhaber einer Einzelpraxis ist, hat die alleinige Gestaltungsfreiheit und kann jederzeit Veränderungen realisieren – von der Organisation und fachlichen Ausrichtung über die Festlegung von Arbeitsabläufen bis zur Zusammenstellung seines Teams. Hinzu kommt die wirtschaftliche Unabhängigkeit. Diese ist zwar auch risikobehaftet, doch auch hier gilt: Gut vorbereitet überwiegen die Chancen.

  • Organisatorische Selbstständigkeit
  • Wirtschaftliche Selbstständigkeit

Berufsausübungsgemeinschaft (BAG)/Gemeinschaftspraxis

Hundert Prozent Teamplay ist in einer Berufsausübungsgemeinschaft gefragt. Synonym wird sie auch als Gemeinschaftspraxis bezeichnet und kann von Vertragszahnärztinnen und -ärzten gleicher oder unterschiedlicher Fachgruppen gebildet werden. Anders als der Zusammenschluss zu einer Praxisgemeinschaft, muss die Gründung einer BAG durch den Zulassungsausschuss genehmigt werden. Einmal zugelassen, lautet das alles bestimmende Credo: teilen. Ob Räume und Geräte, Personal und Patientenstamm oder Kosten und Abrechnung: Zahnärztinnen und Zahnärzte in einer Gemeinschaftspraxis bilden eine organisatorische und wirtschaftliche Einheit – in aller Regel auf Basis eines Gesellschaftsvertrags.

Auch Zahnärztinnen und Zahnärzte,, die an unterschiedlichen Orten niedergelassen sind, können sich zusammenschließen – zu einer überörtlichen Gemeinschaftspraxis. Dabei müssen die Vertragszahnarztsitze nicht im selben Planungsbereich liegen. Lediglich eine Hauptbetriebsstätte muss jeweils bindend für zwei Jahre bestimmt werden.

  • Eigenverantwortliches Arbeiten
  • Gemeinsamer Patientenstamm
  • Gemeinsame Abrechnung

Zahnarzt-GmbH oder -AG

Wenig Gebrauch macht die Zahnärzteschaft bislang von der Möglichkeit, eine sogenannte Zahnarzt-GmbH bzw. Zahnarzt-AG zu gründen. Hierbei handelt es sich im rechtlichen Sinn um eine juristische Person des privaten Rechts. Dies bedeutet, dass z. B. die Behandlungsverträge mit der GmbH abgeschlossen werden, sodass die GmbH auch vorrangig gegenüber den Vertragspartnern (Vermieter, Bank, Patienten) haftet. Weil die Beteiligten für die Investitionskosten bei einer Praxisgründung meist eine persönliche Bürgschaft unterschreiben müssen, spielt diese Haftungsbegrenzung in der Regel aber keine wesentliche Rolle. Denn über die Bürgschaft ergibt sich wieder die Zugriffsmöglichkeit auf das Privatvermögen. Sind die Investitionskosten einmal abbezahlt, ist das finanzielle Risiko wiederum auf einem Niveau, das nicht mehr im Verhältnis zum erhöhten betriebswirtschaftlichen und steuerrechtlichen Beratungsbedarf steht. Zumal, anders als bei der Einzelpraxis oder Berufsausübungsgemeinschaft, der Jahresabschluss der GmbH oder AG im Unternehmensregister zu veröffentlichen ist.

  • Haftungsbegrenzung (durch gängige persönliche Bürgschaft für Investitionskosten relativiert)
  • Organisatorische Selbstständigkeit
  • Wirtschaftliche Selbstständigkeit

Praxistipp: Niederlassung ohne eigene Praxis

Teilzulassung

Selbstständig in Teilzeit – auch dies ist möglich. Einige Zahnärztinnen und Zahnärzte nutzen diese Option, um neben der freiberuflichen Arbeit in der eigenen Praxis halbtags in einem Angestelltenverhältnis zu arbeiten und so über eine zusätzliche wirtschaftliche Absicherung zu verfügen. Andere bevorzugen sie, da mehr Zeit für Familie und Freizeit bleibt. Achtung ist jedoch geboten, wenn perspektivisch die Umwandlung in eine volle Zulassung geplant ist. Nicht immer ist dies ohne weiteres möglich. Ein Hinderungsgrund ist z. B. ein gesperrter Planungsbereich.

  • Halbierte Pflichtstundenzahl
  • Kombinationsmöglichkeit von Selbstständigkeit und Anstellung

Jobsharing-Praxis

Immer größerer Beliebtheit erfreut sich auch die Jobsharing-Praxis. Hier kooperieren zwei Zahnärztinnen oder Zahnärzte der gleichen Fachrichtung und verteilen die Arbeitszeit auf vier Schultern. Spannend ist diese Option z. B. dann, wenn es für einen Bereich nur eine Zulassung gibt, die sich zwei Bewerber teilen oder ein bereits niedergelassener Zahnarzt bzw. Zahnärztin in einem gesperrten Bereich einem Neuling über das Jobsharing eine Einstiegschance eröffnet. Hierfür kommen zwei unterschiedliche Varianten in Frage: die Anstellung des Jobsharers durch den Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin oder die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft.

Arbeitet der Jobsharer in einem Angestelltenverhältnis, erhält er keine eigene Zulassung als Vertragszahnarzt bzw. Vertragszahnärztin.

Gründen die Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), erhält der Jobsharer als Juniorpartner eine eigene Zulassung, die zunächst an die des Vertragszahnarztes bzw. der Vertragszahnärztin gekoppelt und somit eingeschränkt ist. Endet die Zulassung des Praxisinhabers oder der Praxisinhaberin, erlischt also auch die beschränkte Zulassung des Juniorpartners. Gleiches gilt, wenn die BAG aufgelöst wird. Doch mit dieser Konstellation gehen vor allem auch Vorteile einher: Wird ein Planungsbereich z. B. wieder freigegeben, wird die Beschränkung automatisch aufgehoben. Zudem entsteht in einem gesperrten Gebiet automatisch ein neuer Sitz, wenn eine Partnerschaft über zehn Jahre Bestand hat. Diesen neuen Zahnarztsitz erhält der Jobsharing-Partner. Zu guter Letzt wird der Juniorpartner bereits nach fünf Jahren bei der Vergabe des Zahnarztsitzes bevorzugt behandelt, wenn der Praxisinhaber oder die Praxisinhaberin die Zulassung aufgibt.

  • Kooperation mit einem niedergelassenen Zahnarzt oder einer niedergelassenen Zahnärztin im Angestelltenverhältnis oder in Form einer BAG