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Suchtgiftverschreibungen (außerhalb der Opioid-Substitutionsbehandlung) waren von Ihrem e-Rezept Modul bisher noch nicht umfasst. Da es in vielen Bundesländern zu Anlaufschwierigkeiten mit dem elektronischen Suchtgift-Kennzeichen gekommen ist – vor allem, was das Einlösen in den Apotheken betrifft – haben wir uns dazu entschieden unsere Kundinnen und Kunden erst dann mit der neuen Funktionalität auszustatten, wenn die Einlösung elektronischer Suchtgiftverordnungen in den Apotheken weitestgehend flächendeckend möglich ist.
In den letzten Wochen haben wir die Situation genau beobachtet und regelmäßig Feedback von unseren Anwenderinnen und Anwendern sowie den Standesvertretungen eingeholt. Mittlerweile dürften die anfänglichen Probleme zu großen Teilen behoben sein. Daher werden auch wir mit dem schrittweisen Rollout der e-Rezept Suchtgiftkennzeichnung beginnen.
Die Integration des Suchtgift-Kennzeichens (als Zusatzfunktion zum e-Rezept) wird allen Anwenderinnen und Anwendern, die derzeit das e-Rezept im Einsatz haben, kostenlos zur Verfügung gestellt. Dazu muss in der Ordination lediglich das aktuellste, reguläre Programmupdate eingespielt werden. Diese werden bei CGM MEDXPERT und CGM PCPO bereits ab Anfang September schrittweise zur Verfügung gestellt, bei INNOMED wird ab Mitte September gestartet.
Nach Einspielen des Updates können Suchtgifte mit Ausnahme von Substitutionstherapien somit via e-Rezept vollständig elektronisch verschrieben werden. Die bisherige Suchtgift-Vignette wird dabei durch das elektronisches Suchtgift-Kennzeichen im e-card System ersetzt. Das bedeutet für Sie:
Substitutions-Dauertherapien sind weiterhin ausnahmslos auf den bekannten Formularvordrucken „Substitutionsverschreibung“ und mit Vignette zu verordnen.
Substitutions-Einzelverschreibungen können, jedenfalls mit Vignette, auf dem Formularvordruck „Substitutionsverschreibung“ oder auch auf Blankoformularen erfolgen.
Bitte beachten Sie: seit 1. Juli 2023 ist eine Übermittlung derartiger Rezepte per E-Mail, wie es bisher durch §27 Abs. 19 Gesundheitstelematikgesetz 12 ermöglicht wurde, nicht mehr zulässig.