Österreich

Über das Recht des Patienten im Umgang mit seinen Gesund­heits­daten

13. November 2024 | Walter Zifferer
Älterer Patient nutzt Handy zum Einsehen seiner in ELGA gespeicherten Gesundheitsdaten.
Älterer Patient nutzt Handy zum Einsehen seiner in ELGA gespeicherten Gesundheitsdaten.

Patienten haben in Österreich diverse Rechte, um ihre Gesundheitsdaten einzusehen und deren Verarbeitung zu kontrollieren. Verschiedene Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), das österreichische Datenschutzgesetz (DSG) und das Gesundheitstelematikgesetz (GTelG) bieten umfassenden Schutz. Und ELGA bietet einen zentralen Zugangspunkt für Gesundheitsinformationen - wobei Patienten jederzeit einsehen können, wer Zugriff auf welche ihrer Daten hatte. 

 

Recht auf Auskunft (DSGVO Art. 15)

Patienten haben das Recht, Auskunft darüber zu erhalten, welche Gesundheitsdaten von ihnen gespeichert sind, zu welchem Zweck diese Daten verarbeitet werden und wer Zugriff auf diese Daten hat. Dieses Recht können Patienten direkt bei den Institutionen anfragen, die ihre Daten gespeichert haben, etwa Krankenhäusern, Ärzten oder anderen Gesundheitsdienstleistern.

 

Recht auf Einsichtnahme in die Elektronische Gesundheitsakte (ELGA)

Die ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) wurde in Österreich u.a. dazu eingeführt, Patienten die Möglichkeit zu geben, ihre persönlichen Gesundheitsdaten (z.B. Befunde, Entlassungsbriefe, Medikationsdaten) online einzusehen. Der Zugang erfolgt über das ELGA-Portal mit der Handysignatur oder Bürgerkarte. Patienten können lückenlos alle in ELGA gespeicherten Daten einsehen, wobei auch die Zugriffe auf diese Daten dokumentiert sind. Es wird erfasst, wann und von welcher Person bzw. Institution auf die Gesundheitsakte zugegriffen wurde.

 

Recht auf Berichtigung und Löschung (DSGVO Art. 16 und 17)

Wenn Patienten feststellen, dass ihre Daten fehlerhaft oder veraltet sind, haben sie das Recht, deren Berichtigung zu verlangen. In bestimmten Fällen können Patienten auch die Löschung ihrer Gesundheitsdaten verlangen. Dies ist jedoch bei Gesundheitsdaten oft eingeschränkt, da medizinische Dokumentation häufig gesetzlichen Aufbewahrungspflichten unterliegt.

 

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (DSGVO Art. 18)

Patienten können verlangen, dass die Verarbeitung ihrer Daten eingeschränkt wird, z. B. wenn sie die Richtigkeit der Daten anzweifeln oder eine unrechtmäßige Verarbeitung vermuten.

 

Recht auf Widerspruch (DSGVO Art. 21)

Wenn die Verarbeitung der Gesundheitsdaten nicht zwingend erforderlich ist, können Patienten der Verarbeitung ihrer Daten widersprechen. In der Praxis kommt dies jedoch bei Gesundheitsdaten selten vor.

 

Opt-out-Möglichkeit bei ELGA

Patienten können auch von ihrem Opt-out-Recht Gebrauch machen und sich ganz oder teilweise von ELGA abmelden. In diesem Fall werden ihre Gesundheitsdaten nicht mehr in ELGA gespeichert. Bestehende Daten in ELGA bleiben jedoch weiterhin für die betroffenen Gesundheitsdienstleister zugänglich, sofern die Abmeldung nicht rückwirkend erfolgen soll.

 

Dokumentationspflicht und Zugriffsprotokolle

Jede Institution, die Gesundheitsdaten verarbeitet, ist verpflichtet, Zugriffe auf die Daten zu dokumentieren. In ELGA können Patienten auch selbst einsehen, wer wann auf ihre Daten zugegriffen hat.

 

Recht auf Beschwerde

Sollte ein Patient der Meinung sein, dass seine Rechte verletzt wurden, kann er eine Beschwerde bei der österreichischen Datenschutzbehörde (DSB) einreichen.

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