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Im Notfall ohne Suchtgiftvignette

16. Oktober 2023 | CompuGroup Medical (CGM)

Bei der Verschreibung von Suchtgiften müssen Rezepte mit einer Suchtgiftvignette gekennzeichnet werden. Notfälle erlauben eine Ausnahme von der Vignette. Die Verschreibung muss aber den Vermerk "Notfall" enthalten.

Bei der Verschreibung von Suchtgiften (außerhalb der Opioid-Substitutionsbehandlung) müssen Rezepte durch eine Suchtgiftvignette als Suchtgiftverschreibung gekennzeichnet werden. Im Falle eines e-Rezepts erfolgt dies über ein Kennzeichnungsfeld in Ihrer Arztsoftware.

Nur im Notfall ist die Verschreibung von Suchtgiften ausnahmsweise auch ohne das Aufkleben der Suchtgiftvignette erlaubt. Ein Notfall tritt dann ein, wenn Gefahr für das Leben des Patienten besteht und bezieht sich auf Situationen, in denen eine sofortige, lebensrettende medizinische Intervention aufgrund von akuten gesundheitlichen Komplikationen oder aufgrund der Einnahme oder des Missbrauchs von Betäubungsmitteln erforderlich ist.

In diesen Fällen ist die Verschreibung unbedingt durch den Vermerk „Notfall“ zu kennzeichnen. Die Abgabe darf dann ausschließlich in der kleinsten im Handel erhältlichen Packung erfolgen. Eine Kopie der Notfallverschreibung wird dann, sofern es sich um eine Substitutionsverschreibung handelt, von der abgebenden Apotheke unmittelbar nach Abgabe des Arzneimittels, spätestens jedoch am nächsten Werktag, der zuständigen Amtsärztin/dem zuständigen Amtsarzt übermittelt. Kann dem Suchtgiftvormerkbuch die Notfallverschreibung nicht in Form des Originals als Ausgangsbeleg wegen Verwendung zu Verrechnungszwecken angeschlossen werden, wird stattdessen eine Kopie als Ausgangsbeleg verwendet.

In jedem Fall muss die Verordnung des Suchtgiftes von der Ärztin/dem Arzt, sowie die Abgabe des Suchtgiftes von der Apotheke dokumentiert werden. Sofern bei der Verschreibung eine Suchtgiftvignette verwendet wurde, hat die Dokumentation auch die fortlaufende Alphanummerierung der verwendeten Suchtgiftvignette zu enthalten. Um den Behörden die Dokumentation vorlegen zu können, muss sie für drei Jahre, ab dem Ausstellungsdatum des Rezeptes aufbewahrt werden.

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