e-card Verpflichtung für Wahlärzte ab 1.1.2026

Ab dem 1. Jänner 2026 tritt in Österreich die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung der e-card und der ELGA (Elektronische Gesundheitsakte) Funktionalitäten auch für Wahlärztinnen und -ärzte in Kraft. Diese Regelung zielt darauf ab, die Qualität, Effizienz und Transparenz der Gesundheitsversorgung zu steigern und die digitale Infrastruktur im Gesundheitsbereich weiter auszubauen.

Voraussetzung dafür, e-card und ELGA Funktionen nutzen zu können, ist die Freischaltung seitens der ÖGK. Weiters werden Sie einen „e-card Nutzungsvertrag“ abschließen können, um weitere Services zu nutzen. Weitere Voraussetzung ist die Anschaffung eines e-card Anschlusses für die Ordination, denn so wie Kassenärzte benötigen nun auch Wahlarztpraxen ein e-card Lesegerät, um die versicherten Patientinnen und Patienten korrekt mit deren e-card identifizieren und deren Ansprüche abwickeln zu können. Die e-card Infrastruktur kann bei einem e-card Provider (z.B. A1 Telekom, Hutchinson Drei Austria, Magenta Telekom) beauftragt werden. 

e-card Nutzungsvertrag

Mit der neuen Nutzungsvereinbarung der Sozialversicherung für e-card Services erhalten Wahlärzte, die über die gesetzliche Verpflichtung hinaus e-card-Services nutzen wollen, als "e-card Plus-Wahlpartner" Zugang zu einer Vielzahl von e-card Services über das Gesundheits-Informations-Netz (GIN). Die bereitgestellten Services sind mit Abschluss der Vereinbarung von den e-card Plus-Wahlpartnern verpflichtend einzusetzen.

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Aufzeichnung des Webseminars 
"e-card für Wahlärzte" 
am 10. Juli 2025

Folgendes ist ab 1. Jänner 2026 für Wahlärztinnen und Wahlärzte verpflichtend:

ELGA Funktionen
e-Wahlpartner-Service
Automatisierte Diagnoseerfassung

Die Nutzung der ELGA ist verpflichtend, vor allem die Einsichtnahme in die elektronische Patientenakte. Ärztinnen und Ärzte müssen Patientinnen und Patienten Zugang zu ihren relevanten Gesundheitsinformationen ermöglichen, beispielsweise durch Hochladen der verordneten Medikamente in die e-Medikation und dürfen deren Daten für die medizinische Versorgung einsehen.

  • e-Medikation: Hochladen und Einsehen der verordneten Medikamente in ELGA
    Verordnete und in der Apotheke abgegebene Medikamente werden in Form einer sogenannten „eMedikationsliste“ für 18 Monate in ELGA verfügbar gemacht. Alle ELGA-Teilnehmerinnen und -Teilnehmer können über das ELGA-Portal ihre eMedikationsliste einsehen. In der eMedikationsliste am ELGA-Portal sehen Patientinnen und Patienten die verschriebenen sowie die in der Apotheke bereits abgeholten Medikamente. Einträge, die älter als 18 Monate sind, werden automatisch aus der eMedikationsliste entfernt.
  • e-Befund: Einsehen von Befunden in ELGA
    Die Vorgeschichte einer Patientin oder eines Patienten kann leichter und rascher eingesehen werden, da nicht auf alle Befunde in Papierformat gewartet werden muss. Die Behandlung kann dadurch ohne Verzögerung begonnen werden.
  • e-Impfpass: Elektronische Dokumentation von Impfungen
    Wie beim klassischen Impfpass in Papierform werden im e-Impfpass alle Impfungen eingetragen, die eine Person erhalten hat. Die Impfdaten werden im zentralen österreichischen Impfregister gespeichert und können durch über das ELGA-Portal eingesehen werden.

Für jeden Patientenkontakt muss ein Wahlarztkontakt am e-card-System erfasst werden. Dieser Kontakt wird, genauso wie beispielsweise eine Konsultation, die Grundlage für einen ELGA-Kontakt darstellen. Damit erhält man auch Zugang zur ELGA des jeweiligen Patienten.

  • Diagnose-Codierservice: Bei der Freitexterfassung einer Diagnose wird mittels Kommunikation mit dem Codierservice eine codierte Diagnose vorgeschlagen, die dann ausgewählt und somit strukturiert erfasst werden kann.
  • e-Wahlpartner-Datenschnittstelle: Übermittlung der Patientenkontakte sowie der codierten Diagnosen und erstattungsfähigen Leistungen an den Dachverband der Sozialversicherungsträger.
Weitere e-card Funktionen bei Abschluss eines e-card-Nutzungsvertrags mit der SV

Für den Fall, dass Sie einen e-card Nutzungsvertrag mit der SV abgeschlossen haben, bietet das e-card System eine Vielzahl unterschiedlicher elektronischer Services, je Fachrichtung und Tätigkeitsbereich an. Folgende Module sind im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung für Wahlarztordinationen bei Abschluss einer e-card Nutzungsvereinbarung vorgesehen. 

  • e-Rezept: Die Ausstellung von elektronischen Kassen- und Privat-Rezepten wird ebenfalls zur verpflichtenden Praxis. Dies ermöglicht eine effizientere und fehlerfreie Arzneimittelverschreibung.
  • Arzneimittel-Bewilligungs-Service (ABS): Mit dem Arzneimittel-Bewilligungs-Service beantragen Sie die Bewilligung von chefarztpflichtigen Arzneispezialitäten elektronisch über die e-card Infrastruktur.
  • Arbeitsunfähigkeitsmeldungsservice (AUM): Das AUM-Service ermöglicht es Ihnen, Arbeitsunfähigkeitsmeldungen (AUM) und Arbeitsfähigkeitsmeldungen (AFM) elektronisch über die e-card Infrastruktur an den (die) zuständigen KV-Träger weiterzuleiten.
  • e-Zuweisung (ehem. eKOS) - verpflichtend ab 01.01.2027: Elektronischer Versand von Zuweisungen an die jeweilige Krankenkasse für folgende Untersuchungen (Ausbaustufe 1): Computertomographie (CT), Magnetresonanztomographie (MRT) etc.

Nähere Informationen zur Speicherverpflichtung in ELGA

Laden Sie sich hier die vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bereitgestellte Broschüre zur Speicherverpflichtung in ELGA für Gesundheitsdiensteanbieter herunter.

Betroffene Wahlarztpraxen und Ausnahmen

Die gegenwärtige Rechtslage sieht vor, dass Wahlärztinnen und Wahlärzte ab 01. Jänner 2026 zur Anbindung des e-Card-Systems und zur Verwendung der oben genannten elektronischen Services verpflichtet sind. Von diesen Verpflichtungen sind Wahlärztinnen und Wahlärzte ausgenommen, für die der damit verbundene Aufwand in organisatorischer und finanzieller Hinsicht unverhältnismäßig ist. Die Begrifflichkeit der "Verhältnismäßigkeit" steht aktuell im Fokus der Verhandlungen zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (BMASGPK). Die Klärung, welche Ärztinnen und Ärzte von den e-card Anforderungen und den ELGA-Funktionalitäten ausgenommen werden, bleibt derzeit offen. Darüber hinaus bestehen noch weitere Detailfragen zur praktischen Umsetzung, die ebenfalls einer Lösung bedürfen.

Mehrwert für Ärztinnen und Ärzte

Die verpflichtende Nutzung der e-card und der ELGA-Funktionalitäten bringt zahlreiche Vorteile für Ordinationen mit sich. Durch die digitale Abwicklung von Rezepten und Patienteninformationen wird der administrative Aufwand erheblich reduziert. Ärztinnen und Ärzte profitieren von einem zentralisierten Zugang zu relevanten Gesundheitsdaten ihrer Patientinnen und Patienten, was nicht nur die Diagnostik, sondern auch die therapeutische Entscheidungsfindung erleichtert und beschleunigt.

Mehrwert für Patientinnen und Patienten

Für Patientinnen und Patienten ergeben sich ebenfalls bedeutende Vorteile durch die verpflichtende digitale Gesundheitsversorgung. Der erhöhte Komfort durch die Nutzung des e-Rezepts sowie der digitalen Patientenakte ermöglicht einen schnelleren Zugang zu Gesundheitsdienstleistungen und wichtigen Informationen, wodurch Wartezeiten signifikant verkürzt werden. Gleichzeitig profitieren sie von einer optimierten Gesundheitsversorgung, da Ärztinnen und Ärzte dank umfassender, standardisierter und aktueller Dokumentationen fundiertere Entscheidungen treffen können. Dies steigert nicht nur die Behandlungsqualität, sondern bietet Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, besseren Einblick in ihre Gesundheitsdaten zu erhalten, was die Transparenz im Gesundheitsprozess erhöht und ein aktives Mitwirken an ihrer eigenen medizinischen Betreuung ermöglicht.

Stand: 12.08.2025

e-card Provider

Die e-card Infrastruktur kann u.a. bei folgenden e-card Providern beauftragt werden.
A1 Telekom Austria AG
Hutchison Drei Austria GmbH
Magenta Telekom
(T-Mobile Austria GmbH)
INFOTECH EDV-Systeme GmbH
spusu
(Mass Response Service GmbH)
Xenox IT & Kommunikation

FAQ - Häufige Fragen & Antworten zum Thema e-card und ELGA für Wahlarztpraxen:

Allgemeine Fragen zum Start
Anwendungsfragen zu e-card und ELGA
Woher bekomme ich ein e-card System? Wie wird dieses geliefert?

Im ersten Schritt beauftragen Sie die e-card-Infrastruktur bei einem e-card Provider (Liste der Anbieter siehe oben). Ein Techniker wird dann zu Ihnen in die Ordination kommen, um alles einzurichten. Im Zuge der Bestellung der e-card-Ausrüstung erhalten Sie auch die o-card für Ihre Ordination.

Die e-card Infrastruktur ist Voraussetzung dafür, um die Softwaremodule für e-card und ELGA in Ihrer Arztsoftware nutzen zu können.

Bin ich automatisch mit ELGA verbunden, wenn ich das e-card-System habe? 

Erst durch die Anwendungskomponente der C-BOX von HCS sind Sie mit ELGA verbunden. Das e-Card-System bildet jedoch die Grundlage in Ihrem Arztinformationssystem, da durch das Stecken der e-Card der Kontakt mit ELGA ausgelöst wird.

Wieso brauche ich für die ELGA-Anbindung eine C-BOX von HCS?

Die C-BOX der HCS ist die Anbindungskomponente, damit Ihre Arztsoftware (CGM MAXX, CGM MEDXPERT, CGM PCPO oder INNOMED) mit ELGA kommunizieren kann. 

Gibt es in den aktuellen CGM-Arztinformationssystemen bereits Funktionen wie das Abrufen von ELGA Daten (z.B. e-Befunde) oder e-card Module wie die elektronische Arbeitsunfähigkeitsmeldung?

Ja, alle e-card und ELGA Funktionen, die aktuell für die verpflichtende Nutzung vorgesehen sind und mehr, sind bereits für unsere Arztsoftwarelösungen CGM MAXX, INNOMED, CGM MEDXPERT und CGM PCPO verfügbar.

Muss ich einen e-card Nutzungsvertrag abschließen, auch wenn ich die e-card bereits länger verwende und keinen Vertrag habe?

Ja, wenn Sie auch in Zukunft e-card Services nutzen möchten, müssen Sie den e-card Nutzungsvertrag abschließen.

Sind alle Ordinationen verpflichtet, am e-Impfpass teilzunehmen?

Alle Ordinationen, die Impfungen durchführen, sind verpflichtet.

Ich gehe Anfang 2026 in Pension, bin ich dennoch verpflichtet zur Nutzung der e-card und der ELGA Funktionalitäten?

Wahlärztinnen und Wahlärzte sind von der Verpflichtung ausgenommen, wenn der damit verbundene organisatorische und finanzielle Aufwand unverhältnismäßig ist. Die Klärung, welche Ärztinnen und Ärzte von den Anforderungen ausgenommen werden, ist derzeit noch offen und wird zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz verhandelt. Erfahrungsgemäß gibt es jedoch häufig Ausnahmen für Ärztinnen und Ärzte, die innerhalb einer bestimmten Frist nach Beginn der Verpflichtung in Pension gehen.

Gibt es in den aktuellen CGM-Arztinformationssystemen bereits Funktionen wie das Abrufen von ELGA Daten (z.B. e-Befunde) oder e-card Module wie die Arbeitsunfähigkeitsmeldung?

Ja, alle e-card und ELGA Funktionen, die aktuell für die verpflichtende Nutzung vorgesehen sind und mehr, sind bereits für unsere Arztsoftwarelösungen CGM MAXX, INNOMED, CGM MEDXPERT und CGM PCPO verfügbar.

Wie kann ich Medikamente in die ELGA hochladen? Benötige ich dafür ein eigenes Modul für meine Arztsoftware?

Ja, für die ELGA-Services wie e-Medikation und e-Befund benötigen Sie eigene Module. Wenn Sie sich unsicher sind, über welche Module Sie bereits verfügen oder welche Module Sie für Ihre bestehende CGM Arztsoftware noch benötigen, kontaktieren Sie uns gerne.

Kann der Zugriff auf ELGA nur mit der e-card des Patienten oder auch mit der o-card erfolgen?

Der Zugriff auf ELGA ist grundsätzlich nur mit e-card oder der temporär erteilten Berechtigung über die e-Berechtigung möglich.

Kann ich als Arzt Medikamente nur 90 Tage nach der letzten Nutzung der e-card speichern? Gibt es eine Möglichkeit, diese Frist zu verlängern?

Ja, der Zugriff auf die ELGA des Patienten ist standardmäßig für 90 Tage nach der letzten Kontaktbestätigung (z. B. beim Stecken der e-card) möglich. Jeder Patient kann diese Dauer je Gesundheitsdiensteanbieter auf maximal 365 Tage verlängern oder auch auf weniger als 90 Tage kürzen.

Da Betriebsärzte/Arbeitsmediziner von der ELGA ausgeschlossen sind, scheinen etwaige ausgestellte Rezepte (kleine Rezeptur) dann auch nie in der ELGA-Medikamentenliste auf?

Ja, das ist korrekt. Um Daten speichern zu können, wird eine Berechtigung benötigt.

Werden die Ergebnisse der VU auch in der ELGA gespeichert?

Die Daten der VU werden nur übermittelt und nicht in der ELGA gespeichert.