Ab 01.01.2026 besteht eine Verpflichtung zur automatisierten Diagnoseerfassung
CGM arbeitet an einer nahtlosen Implementierung in Ihrer CGM Arztsoftware, die pünktlich zur Umstellung verfügbar sein wird und Ärztinnen und Ärzten künftig helfen wird, Diagnosen richtig zu codieren. Die flächendeckende Einführung der strukturierten Diagnoseerfassung wird zu einer besseren Behandlungsqualität führen, den Dokumentationsaufwand minimieren und eine effektive Steuerung des Gesundheitssystems ermöglichen. Zudem wird die Forschung von qualitativ besseren Daten profitieren.
Welche Klassifikation muss für die Codierung verwendet werden?
Die Klassifikation wurde bereits im vergangenen Jahr festgelegt. Das Ministerium verlangt die Verwendung von ICD-10, während lokal nach SNOMED CT codiert werden soll. Mit der Einführung der strukturierten Diagnoseerfassung und SNOMED CT ergeben sich neue Möglichkeiten. Die codierten Daten können an Unterstützungssysteme angebunden werden, die relevante Informationen wie Interaktionschecks oder Leitlinienanalysen bieten. Das erleichtert fundierte Entscheidungsprozesse und verringert den Dokumentationsaufwand erheblich.
Allgemeine Informationen und zum Handbuch des BMASGPK:
Themenspezifische und situationsbezogene medizinische Fragen zur automatisierten Diagnoseerfassung richten Sie bitte an:
Weiterführende Informationen und praxisnahe Beispiele unabhängig der Arztsoftware wurden im Webinar der Gesundheit Österreich GmbH besprochen:
Am 21. Oktober 2025 führte die Gesundheit Österreich GmbH – mit Beteiligung des BMASGKP, der ELGA GmbH und der ÖGAM – ein Webinar zum Thema der automatisierten Diagnoseerfassung durch. Ziel war es insbesondere Leistungserbringer:innen über die Neuerungen und Anforderungen zu informieren.
Die Expert:innen Hermann Schmied, Clara Mayr, Andreas Egger, Moritz Buchmann und Helmut Dultinger informierten über die gesetzlichen Grundlagen, die Bedeutung der neuen Regelungen und deren Anwendung in der Praxis. Zudem wurden Einblicke in das e-Health Codierservice gegeben und praxisnahe Beispiele aus verschiedenen Fachbereichen diskutiert sowie offene Fragen aus dem Teilnehmerkreis geklärt. Viele dieser Fragen wurden in ein FAQ aufgenommen und beantwortet.
So läuft die automatisierte Diagnoseerfassung in der Praxis:
Die Integration der automatisierten Diagnoseerfassung am Beispiel unserer modernsten Arztsoftware CGM MAXX:
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Aufzeichnungen und Präsentationsunterlagen unserer Webseminare
Falls Sie nicht an unseren Webseminaren zur automatisierten Diagnoseerfassung teilgenommen haben oder diese erneut ansehen möchten, finden Sie hier die Aufzeichnungen zu unseren Produkten.
CGM MAXX: Aufzeichnung vom Webseminar
Sehen Sie hier die Aufzeichnung vom CGM MAXX Webseminar zur automatisierten Diagnoseerfassung und über den untenstehenden Button können Sie auch die Präsentationsunterlagen herunterladen.
INNOMED: Aufzeichnung vom Webseminar
Sehen Sie hier die Aufzeichnung vom INNOMED Webseminar zur automatisierten Diagnoseerfassung und über den untenstehenden Button können Sie auch die Präsentationsunterlagen herunterladen.
CGM MEDXPERT: Aufzeichnung vom Webseminar
Sehen Sie hier die Aufzeichnung vom CGM MEDXPERT Webseminar zur automatisierten Diagnoseerfassung und über den untenstehenden Button können Sie auch die Präsentationsunterlagen herunterladen.
CGM PCPO: Aufzeichnung vom Webseminar
Sehen Sie hier die Aufzeichnung vom CGM PCPO Webseminar zur automatisierten Diagnoseerfassung und über den untenstehenden Button können Sie auch die Präsentationsunterlagen herunterladen.
FAQs
Das zuständige BMASGPK hat Ausnahmen und eine sogenannte „Zumutbarkeitsgrenze“ definiert:
Die Verpflichtungen ab 01.01.2026 bestehen unabhängig vom Alter der Wahlärztin oder des Wahlarztes.
Ausgenommen von der Verpflichtung sind (§ 49 Abs. 8 Ärztegesetz 1998):
- Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich gutachterliche Aufträge erfüllen.
- Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich als Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner (§ 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) tätig sind.
- Wohnsitzärztinnen bzw. Wohnsitzärzte mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten.
- Wahlärztinnen und Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patientinnen bzw. Patienten pro Jahr (unabhängig vom Krankenversicherungsträger, inkludiert sind somit auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte bzw. nicht versicherte Personen).
Die Ausnahme aufgrund der Verhältnismäßigkeit (weniger als 300 verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr) kann nicht geltend gemacht werden von Wahlärztinnen und Wahlärzten, die
- in einer Gruppenpraxis, Mietpraxis oder Ordinationsgemeinschaft tätig sind und/oder
- einen Teilvertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherungsträgern haben und/oder
- ehemalige Vertragsärztinnen bzw. -ärzte sind.
Beispiele:
- Hat eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt zwar weniger als 300 verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr, ist aber z.B. in einer Ordinationsgemeinschaft tätig, so gilt keine Ausnahme, und sie oder er ist gesetzlich verpflichtet, die e-card Infrastruktur, ELGA und den e-Impfpass zu nutzen und die codierte Diagnose und Leistungsdokumentation zu übermitteln.
- Auch Ärztinnen und Ärzte, die ihren Kassenvertrag zurücklegen und ihre Ordination als Wahlärztinnen bzw. Wahlärzte weiterführen, sind verpflichtet – unabhängig von der Zahl der behandelten Patientinnen und Patienten pro Jahr. Bei in Aussicht genommener Pensionierung oder einem geplanten Umzug ins Ausland kann im Einzelfall eine Härtefallregelung zur Anwendung kommen.
Die Informationen unter www.chipkarte.at/wahlpartner wurden aktualisiert.
Die Zumutbarkeitsgrenze ist nun sowohl für e-card Basis-Wahlpartner als auch für e-card Plus-Wahlpartner jeweils im Bereich „Rechtliches“ nachzulesen.
Nein, das bestehende ICD-10 Modul ist mit dem Modul „Automatisierte Diagnoseerfassung“ nicht kompatibel und entspricht auch nicht den Umsetzungsempfehlungen (Anbindung an das e-Health Codierservice bzw. lokale Codierung nach SNOMED CT).
Die grundsätzliche Verpflichtung zur Erfassung der codierten Diagnosen ist zwar erfüllt. Die Deklarierung des Kontaktgrundes (des „Hauptcodes“ bzw. der „Hauptdiagnose“), wie lt. DokuG vorgeschrieben, ist mit dem bestehenden ICD-10 Modul jedoch nicht möglich. Darüber hinaus ist es auch nicht möglich den Hauptcode und weitere strukturiert erfasste Diagnosen gesetzeskonform im Rahmen der elektronischen Abrechnung bzw. über das e-Wahlpartner Service zu übermitteln.
Ja, es werden keine personenbezogenen Daten an den Dachverband bzw. das Bundesministerium übermittelt.
Dies liegt nicht im Bereich der Arztsoftware.
Ob der Sender an die Gesundheit Österreich bzw. dem Ministerium übermittelt wird, ist nicht bekannt.
Freitextdiagnosen können unverändert genutzt werden. Diese Diagnosen werden unverändert im Rahmen der elektronischen Abrechnung übermittelt, nicht aber über das e-Wahlpartner Service, da dieses ausschließlich für strukturiert erfasste Diagnosen genutzt wird. Freitextdiagnosen können allerdings nicht als Kontaktgrund deklariert werden.
Im Moment legen wir größten Wert darauf, Ihnen und allen anderen Kundinnen und Kunden die „Automatisierte Diagnoseerfassung“ so schnell wie möglich bereitzustellen. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass individuelle Schulungen derzeit vorerst nicht angeboten werden können.
Um Sie dennoch bestmöglich zu unterstützen, haben wir für jedes unserer Arztinformationssysteme ein kostenloses Webseminar durchgeführt. Sie sind herzlich eingeladen, sich die Aufzeichnung der jeweiligen Veranstaltung hier anzusehen.
Ja. Die zu erwerbenden Module für unsere Arztsoftwareprodukte für die rechtskonforme Dokumentation der Diagnosen umfassen
- Die Integration des e-Health Codierservice zur Diagnosendokumentation nach SNOMED CT
- Die automatische Ableitung der ICD10-Codes
- Das gesetzeskonforme Übermitteln der Diagnosen im Rahmen der elektronischen Abrechnung sowie über das e-Wahlpartner Service. Hinsichtlich der Übermittlung gibt es noch Klärungsbedarf zwischen verschiedenen Stellen - sie ist aber jedenfalls im Modulumfang enthalten.
Das e-Health Codierservice unterstützt bei der standardisierten und interoperablen Dokumentation und Kommunikation im Gesundheitswesen, Forschung & Systemsteuerung. Es wird von der ELGA GmbH entwickelt und vom BMASGPK betrieben und zur Verfügung gestellt. Das e-Health Codierservice wird stetig weiterentwickelt bzw. ergänzt. Beispielsweise werden neue Fachbegriffe hinzugefügt, Synonyme erweitert, um die Suche mit diesen Synonymen zu erlauben, sowie die Reihung der Suchergebnisse fachrichtungsspezifisch verfeinert, um die Verwendung immer komfortabler zu gestalten.
Weitere Informationen zum e-Health Codierservice finden Sie unter e-Health Codierservice | Gesundheitsportal.
Derzeit werden im e-Health Codierservice u.a. die administrativen Begriffe des ICD-10 Kapitel XXI (Vorsorgeuntersuchung, wiederholte Verordnung, etc.) sowie lateinische Unfall-Orthodiagnosen erweitert.
Bitte nutzen Sie, wenn Sie Begriffe vermissen, die Feedbackmöglichkeit zum e-Health Codierservice unter Feedback – e-Health Codierservice, damit diese priorisiert berücksichtigt werden können.
Neben der Möglichkeit, fehlende Begriffe zu melden, können Anfragen zur Reihung der Ergebnisse, zum Mapping auf ICD-10 Codes sowie sonstige, allgemeine Anfragen zur Suchfunktion gestellt werden.
Wir bitten Sie, fachliche Fragen zur Ambulanten Leistungs- und Diagnosendokumentation direkt an das BMASGPK zu stellen: AMBCO-Hotline@gesundheitsministerium.gv.at. Hierzu zählen insbesondere Fragen zur Codierung in spezifischen Anwendungsfällen, zum Beispiel
- Was ist bei mehrfachen Besuchen bei einer chronischen Erkrankung zu dokumentieren?
- Wie müssen Nach- und Kontrolluntersuchungen dokumentiert werden?
- Was ist zu dokumentieren, wenn im Rahmen einer Routineuntersuchung eine Gesundheitsstörung festgestellt wird?
- Wie sind Besuche ohne Gesundheitsstörung zu dokumentieren?
- Wie sind ambulante Besuche in diagnostischen Fachrichtungen (z. B. Labor) zu dokumentieren?
- etc.
Sie finden das Handbuch zur medizinischen Dokumentation für den extramuralen ambulanten Bereich unter folgender Adresse: Ambulante Leistungs- und Diagnosendokumentation. Dieses enthält etliche Beispiele zur Diagnoseerfassung und -codierung.
Alle unsere Nutzerinnen und Nutzer bekommen die Automatisierte Diagnoseerfassung bis Mitte Dezember testweise freigeschalten. Die Voraussetzung dafür ist eine Minimumversion Ihrer Ordinationssoftware, die Sie eingespielt haben müssen. Diese sind:
- CGM PCPO: Version 2.252.2043
- CGM MEDXPERT: Version 134
- INNOMED / INNOMED NEXT: Version 2.69
- CGM MAXX: Version 25.4.3
Bitte beachten Sie, dass wir Ihr Feedback sehr schätzen und Verbesserungen umsetzen, die ggf. in kurzfristig verfügbaren Nachfolgeversionen bereits verfügbar sind. Wir ersuchen Sie deshalb, stets die aktuellste Version einzuspielen, die wir Ihnen bereitgestellt haben.
Die Modulhandbücher sind jeweils am Letztstand der Entwicklung. Die Änderungen der Funktionalität sind in den jeweiligen Updatebeschreibungen ausgeführt.
- CGM PCPO: Automatisierte Diagnoseerfassung - PCPO - Dokumentation
- CGM MEDXPERT: Automatisierte Diagnoseerfassung - MEDXPERT - Dokumentation
- INNOMED / INNOMED NEXT: Automatisierte Diagnoseerfassung - INNOMED - Dokumentation
- CGM MAXX: Automatisierte Diagnoseerfassung - CGM MAXX - Dokumentation
Ihre Abrechnung funktioniert unabhängig von der Nutzung des Moduls zur Automatisierten Diagnoseerfassung.
Das korrekte Erfassen der ICD-10 Codes und das deklarieren der Kontaktgründe ist laut Dokumentationsgesetz ab 1.1.2026 erforderlich. Nach heutigem Wissensstand ist für Kassenordinationen die elektronische Abrechnung als Übermittlungsweg zu wählen. Für die eigentliche Kassenabrechnung ist dies aber sekundär.
Bitte beachten Sie, dass Sie die Prüfungen auf den Kontaktgrund in jeder Software deaktivieren können - sowohl in der Kartei und im Tagesprotokoll, als auch in der Abrechnung. Sie finden alle Details in den entsprechenden Modulhandbüchern.
