Ab 01.01.2026 besteht eine Verpflichtung zur automatisierten Diagnoseerfassung

CGM arbeitet an einer nahtlosen Implementierung in Ihrer CGM Arztsoftware, die pünktlich zur Umstellung verfügbar sein wird und Ärztinnen und Ärzten künftig helfen wird, Diagnosen richtig zu codieren. Die flächendeckende Einführung der strukturierten Diagnoseerfassung wird zu einer besseren Behandlungsqualität führen, den Dokumentationsaufwand minimieren und eine effektive Steuerung des Gesundheitssystems ermöglichen. Zudem wird die Forschung von qualitativ besseren Daten profitieren. 

Welche Klassifikation muss für die Codierung verwendet werden?

Die Klassifikation wurde bereits im vergangenen Jahr festgelegt. Das Ministerium verlangt die Verwendung von ICD-10, während lokal nach SNOMED CT codiert werden soll. Mit der Einführung der strukturierten Diagnoseerfassung und SNOMED CT ergeben sich neue Möglichkeiten. Die codierten Daten können an Unterstützungssysteme angebunden werden, die relevante Informationen wie Interaktionschecks oder Leitlinienanalysen bieten. Das erleichtert fundierte Entscheidungsprozesse und verringert den Dokumentationsaufwand erheblich.

So läuft die automatisierte Diagnoseerfassung in der Praxis:

Die Ärztin oder der Arzt gibt wie gewohnt ihre/seine Diagnose als Freitext in die Arztsoftware ein.
Diese Freitextdiagnose wird in Echtzeit an das Codierservice gesendet, welches eine Liste mit passenden SNOMED-CT-Begriffen zurückspielt.
Die Ärztin oder der Arzt wählt die korrekte Diagnose aus. Sowohl die Diagnose als auch die entsprechenden Codes werden lokal in der Arztsoftware gespeichert.

Die Integration der automatisierten Diagnoseerfassung am Beispiel unserer modernsten Arztsoftware CGM MAXX:

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CGM MEDXPERT

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MEDXPERT Webseminar

FAQs

Muss jede Ärztin oder jeder Arzt (egal welcher Größe, Wahl- oder Kasse) ab 01.01.2026 die Diagnosen codieren?

Das zuständige BMASGPK hat Ausnahmen und eine sogenannte „Zumutbarkeitsgrenze“ definiert:

Die Verpflichtungen ab 01.01.2026 bestehen unabhängig vom Alter der Wahlärztin oder des Wahlarztes.

Ausgenommen von der Verpflichtung sind (§ 49 Abs. 8 Ärztegesetz 1998):

  1. Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich gutachterliche Aufträge erfüllen.
  2. Ärztinnen/Ärzte, die ausschließlich als Arbeitsmedizinerinnen bzw. Arbeitsmediziner (§ 81 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz) tätig sind.
  3. Wohnsitzärztinnen bzw. Wohnsitzärzte mit Ausnahme ihrer Vertretungstätigkeit in Ordinationsstätten.
  4. Wahlärztinnen und Wahlärzte mit insgesamt weniger als 300 verschiedenen Patientinnen bzw. Patienten pro Jahr (unabhängig vom Krankenversicherungsträger, inkludiert sind somit auch KFA-Teilnehmer und privatversicherte bzw. nicht versicherte Personen).

Die Ausnahme aufgrund der Verhältnismäßigkeit (weniger als 300 verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr) kann nicht geltend gemacht werden von Wahlärztinnen und Wahlärzten, die

  1. in einer Gruppenpraxis, Mietpraxis oder Ordinationsgemeinschaft tätig sind und/oder
  2. einen Teilvertrag mit einem oder mehreren Krankenversicherungsträgern haben und/oder
  3. ehemalige Vertragsärztinnen bzw. -ärzte sind.

Beispiele:

  • Hat eine Wahlärztin oder ein Wahlarzt zwar weniger als 300 verschiedene Patientinnen und Patienten pro Jahr, ist aber z.B. in einer Ordinationsgemeinschaft tätig, so gilt keine Ausnahme, und sie oder er ist gesetzlich verpflichtet, die e-card Infrastruktur, ELGA und den e-Impfpass zu nutzen und die codierte Diagnose und Leistungsdokumentation zu übermitteln.
  • Auch Ärztinnen und Ärzte, die ihren Kassenvertrag zurücklegen und ihre Ordination als Wahlärztinnen bzw. Wahlärzte weiterführen, sind verpflichtet – unabhängig von der Zahl der behandelten Patientinnen und Patienten pro Jahr. Bei in Aussicht genommener Pensionierung oder einem geplanten Umzug ins Ausland kann im Einzelfall eine Härtefallregelung zur Anwendung kommen.

Die Informationen unter www.chipkarte.at/wahlpartner wurden aktualisiert.

Die Zumutbarkeitsgrenze ist nun sowohl für e-card Basis-Wahlpartner als auch für e-card Plus-Wahlpartner jeweils im Bereich „Rechtliches“ nachzulesen.

Kann man mit dem bestehenden ICD-10 Modul weiterarbeiten?

Nein, das bestehende ICD-10 Modul ist mit dem Modul „Automatisierte Diagnoseerfassung“ nicht kompatibel und entspricht auch nicht den Umsetzungsempfehlungen (Anbindung an das e-Health Codierservice bzw. lokale Codierung nach SNOMED CT).

Die grundsätzliche Verpflichtung zur Erfassung der codierten Diagnosen ist zwar erfüllt. Die Deklarierung des Kontaktgrundes (des „Hauptcodes“ bzw. der „Hauptdiagnose“), wie lt. DokuG vorgeschrieben, ist mit dem bestehenden ICD-10 Modul jedoch nicht möglich. Darüber hinaus ist es auch nicht möglich den Hauptcode und weitere strukturiert erfasste Diagnosen gesetzeskonform im Rahmen der elektronischen Abrechnung bzw. über das e-Wahlpartner Service zu übermitteln.

Sind die Diagnosen, die an das „Ministerium“ gesendet werden, anonymisiert?

Ja, es werden keine personenbezogenen Daten an den Dachverband bzw. das Bundesministerium übermittelt.

Bietet CGM Schulungen per Fernwartungen oder vor Ort an?

Im Moment legen wir größten Wert darauf, Ihnen und allen anderen Kundinnen und Kunden die „Automatisierte Diagnoseerfassung“ so schnell wie möglich bereitzustellen. Deshalb bitten wir um Verständnis, dass individuelle Schulungen derzeit vorerst nicht angeboten werden können.

Um Sie dennoch bestmöglich zu unterstützen, haben wir für jedes unserer Arztinformationssysteme ein kostenloses Webseminar eingerichtet. Sie sind herzlich eingeladen, daran teilzunehmen, oder sich die Aufzeichnung der jeweiligen Veranstaltung später hier anzusehen.