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Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Formular Muster 1) auf gelbem Papier hat zum 30.06.2022 ausgedient. Spätestens ab diesem Zeitpunkt soll die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) die Papierform ersetzen.  

Bisher führten das Versenden und Bearbeiten der Papierbescheinigungen zu einem hohen bürokratischen Aufwand. Zudem kommt es immer wieder zu Unstimmigkeiten darüber, ob eine Bescheinigung rechtzeitig vorlag oder nicht. Beides soll im Sinne des Patienten bzw. der Patientin durch die neue Anwendung vermieden werden. 

Wir möchten Ihnen auf dieser Seite zeigen, welche Voraussetzungen Sie für die Nutzung schaffen müssen, wie die Funktion aktiviert wird und auf welche Weise Sie in Zukunft die eAU für Ihre Patienten direkt in Ihrem CGM Z1 bzw. CGM Z1.PRO erstellen. 

Grundlageninformationen zur Einführung der eAU

  • Nach dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) ist der elektronische Versand der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) seit dem 01.10.2021 für alle Zahnärzte und Ärzte verpflichtend. Eine Übergangsfrist der AU-Bescheinigung (Muster 1) endet am 30.06.2022.
  • Die eAU löst dabei das Muster 1 ab. Der „gelbe Schein“ wird durch das aus CGM Z1 bzw. CGM Z1.PRO ausgedruckte Stylesheet (digitale Formatvorlagen) auf normalem weißem Papier (wahlweise DIN A5 oder DIN A4) ersetzt. Der Einsatz eines Laserdruckers wird von uns dringend empfohlen – ein Nadeldrucker ist dafür technisch nicht mehr geeignet.

Die Einführung der eAU in zwei Stufen

Stufe 1: Elektronischer Versand an Krankenkassen

Nach dem Willen des Gesetzgebers müssen zukünftig nicht mehr die Versicherten selbst, sondern die Vertragszahnärzte und -ärzte die Krankenkassen über eine Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten informieren. Für die elektronische Übermittlung und mit der TI kann die eAU direkt aus dem Praxisverwaltungssystem (PVS) mit Hilfe eines KIM-Dienstes an die Krankenkassen versendet werden. Papier- und Blankoformular werden durch einfache Ausdrucke für Versicherte und Arbeitgeber ersetzt. Diese erstellt der Zahnarzt bzw. Arzt mithilfe des PVS und gibt sie dem Patienten unterschrieben mit. Die Aufgabe, den Ausdruck an den Arbeitgeber zu senden, bleibt zunächst bei den Versicherten.

Stufe 2: Krankenkassen versenden Daten an Arbeitgeber

Ab dem 1. Januar 2023 soll auch die Weiterleitung der Daten an den Arbeitgeber nur noch digital erfolgen. Zuständig dafür sind nicht die Praxen, sondern die Krankenkassen – sie stellen den Arbeitgebern die AU-Informationen elektronisch zur Verfügung. Vertragszahnärzte sind weiterhin verpflichtet, ihren Patienten eine vereinfachte AU-Bescheinigung auf Papier auszudrucken. Auf Wunsch der Patienten wird auch ein unterschriebener Ausdruck für den Arbeitgeber ausgestellt.

Voraussetzungen für die Einrichtung und Nutzung der eAU in CGM Z1 bzw. CGM Z1.PRO

Technische Voraussetzungen:

Für die eAU benötigen Sie einen Anschluss an die Telematikinfrastruktur (TI), idealerweise mit einem Konnektor, der die Komfortsignatur unterstützt – z. B. dem ePA-Konnektor KoCoBox MED+ mit dem aktuellen Update auf PTV4+. Mit dieser Version ist neben der Stapelsignatur auch die Nutzung der Komfortsignatur möglich.

Die aktuelle Firmware des Konnektors sollte Version 4.2.16 sein. Den aktuellen Versionsstand können Sie im Konnektorstatus in Ihrem CGM Z1 bzw. Z1.PRO oder am Display des Konnektors überprüfen. 

Daneben sind folgende Komponenten in der Praxis notwendig:

 
KIM-Dienst

Dieser E-Mail-Dienst, den ausschließlich TI-Teilnehmer nutzen dürfen, wird für den sicheren Versand der eAU benötigt. Verschiedene Dienste sind verfügbar, darunter der KIM-Dienst der CompuGroup Medical – CGM KIM. Es wird mindestens eine registrierte und eingerichtete KIM-E-Mail-Adresse benötigt.

Elektronischer Heilberufsausweis (eHBA)

Der eHBA mindestens der Generation 2.0 für die qualifizierte elektronische Signatur. Der eHBA ist eine personalisierte Chipkarte, mit der sich Angehörige von Heilberufen gegenüber der Telematikinfrastruktur (TI) ausweisen. Mit dem Ausweis werden die Datensicherheit und der Datenschutz im digitalen Gesundheitsnetz erhöht. Ärzte und Zahnärzte erhalten den eHBA über die Landesärzte- bzw. Zahnärztekammern: Es wird mindestens der eHBA der Generation 2.0 für die qualifizierte elektronische Signatur benötigt.  

  • zur Erstellung einer rechtssicheren, elektronischen Signatur (QES)
  • erforderlich für jede Ärztin bzw. jeden Arzt, die bzw. der signiert
  • Bestellung bei Landesärztekammer oder über Online-Portal der Hersteller,  
    z. B. www.d-trust.net/cgm
     
E-Health-Kartenterminal

Möglicherweise sind weitere E-Health-Kartenterminals beispielsweise im Sprechzimmer notwendig. Sie dienen zur Authentifizierung der Praxis gegenüber der TI mittels SMC-B und zum Stecken des eHBA. 

CGM Z1- bzw. CGM Z1.PRO-Lizenz ePA-PLUS-PAKET

Beinhaltet KIM-Praxiskommunikationsschnittstelle, Notfalldatenmanagement (NFDM), elektronischen Medikationsplan (eMP, dieser kann eingelesen und angezeigt werden), elektronische Patientenakte (ePA) 1.0, elektronisches Rezept (E-Rezept) und elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).

Drucker

Für den Papierausdruck der Stylesheets ist ein Drucker (vorzugsweise Laserdrucker) mit einer Mindestauflösung von 300 dpi empfohlen, um damit auch das ERezept drucken zu können. Der Druck erfolgt auf weißes DIN-A5- oder DIN-A4-Papier (kein Sicherheitspapier).

Vorgesehene Signaturverfahren

Bevor eine eAU an die Krankenkasse versendet werden kann, muss sie mittels eHBA elektronisch signiert werden. Im Gesundheitswesen ist für die elektronische Unterschrift die sogenannte qualifizierte elektronische Signatur (QES) vorgesehen. Sie hat ein sehr hohes Sicherheitsniveau: Zahnärzte und Ärzte müssen dafür nicht nur den elektronischen Heilberufsausweis in das Lesegerät stecken, sondern zudem auch eine PIN eingeben. Da dies im Praxisalltag viel Zeit kosten kann, gibt es dafür verschiedene praxistaugliche Lösungen: 

Möglichkeit 1: Einzelsignatur

In diesem Verfahren wird jede eAU einzeln signiert und versendet. Bei jedem zu signierenden Dokument (in diesem Fall für jede eAU) muss am Ende des Vorgangs die PIN am Kartenterminal eingegeben werden. Zum Abschluss werden dann auch die beiden Exemplare der eAU für den Arbeitnehmer, den Versicherten und den Arbeitgeber auf Wunsch ausgedruckt.

Möglichkeit 2: Stapelsignatur 

Mit der Stapelsignatur können mehrere Dokumente – auch für unterschiedliche Patienten – gleichzeitig mit dem eHBA qualifiziert signiert werden. Dabei wird die PIN nur einmal bspw. in der Mittagspause oder zum Feierabend, wenn die Behandlungen abgeschlossen sind, eingegeben. Bei der eAU oder auch für künftige eBZ-Pläne wäre dies möglich, da es ausreicht, alle an einem Tag gesammelten Dokumente qualifiziert im Stapel zu signieren und diese täglich an die Krankenkassen zu senden.

Möglichkeit 3: Komfortsignatur 

Bei diesem Verfahren können Zahnärzte und Ärzte mit ihrem Heilberufsausweis (eHBA) und ihrer PIN für einen maximalen Zeitraum von 24 h jeweils bis zu 250 Signaturen freigeben. Soll ein Dokument signiert werden, müssen sie dies nur noch bestätigen. Dies bietet sich bspw. an, wenn auch E-Rezepte, eAUs, E-Pläne etc. aus dem Behandlungszimmer erstellt und signiert werden sollen. Die Eingabe der PIN fällt in dem Fall weg und der Papierausdruck kann an der Rezeption erfolgen. (Zusatzmodul: nicht im ePA-PLUS-PAKET enthalten.)

Welches Signaturverfahren wird empfohlen?

Die KBV empfiehlt für die eAU auch die Komfortsignatur, da die Daten sofort unterschrieben und versandt werden können. Eventuelle Probleme bei der Datenübermittlung, die aufgrund einer TI-Störung möglich sind, werden sofort erkannt, und Sie können dem Patienten auch das Exemplar für die Krankenkasse mitgeben. 

 

Muster-eAU

 

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FAQs – häufige Fragen zur eAU

Ab wann muss die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) verpflichtend eingesetzt werden?

Bereits am 01.10.2021 wurde die eAU vom Gesetzgeber flächendeckend verpflichtend eingeführt. Dies bedeutet, dass die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten an die zuständige Krankenkasse digital erfolgt.

Sofern die technischen Voraussetzungen im Praxisbetrieb noch nicht zur Verfügung stehen, kann lt. Übergangsregelung bis zum 30.06.2022 der Ausdruck der AU-Daten auf Muster 1 erfolgen.

Ich habe ab dem 01.07.2022 noch nicht alle technischen Voraussetzungen erfüllt, kann ich weiterhin das Muster 1 verwenden?

Nein, das Muster 1 ist ab dem 01.07.2022 nicht mehr gültig. Die AU-Daten können wie bisher erfasst werden. Der Papierdruck (DIN A4 oder DIN A5) erfolgt in dem Fall auf Basis des Stylesheets für die Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherten.

Kann ich den Papierdruck auch auf einem Nadeldrucker vornehmen?

Der Ausdruck der jeweiligen Formulare auf einem Nadeldrucker ist nicht empfehlenswert, da der Druck pro Exemplar bis zu 90 Sek. dauern kann. In den meisten Praxen wird ein Laser- oder Tintenstrahldrucker verwendet.

Es muss kein spezielles Sicherheits- oder Signaturpapier verwendet werden. Für den Papierdruck reicht normales Druckerpapier. Prüfen Sie vor dem Druck die Eigenschaften der Druckereinstellungen. Hier können Sie die Papierzufuhr für das Formular 441 – eAU-Papierdruck – festlegen.

Muss ich bei einer Folgebescheinigung das Feld „arbeitsunfähig seit“ füllen?

Bei erstmaliger Ausstellung der eAU (Erstbescheinigung) ist in jedem Falle sowohl die Zeile „arbeitsunfähig seit“ als auch die Zeile „festgestellt am“ auszufüllen, und zwar auch dann, wenn die Daten übereinstimmen. Handelt es sich um eine Folgebescheinigung, hat die Eintragung des Datums in der Zeile „arbeitsunfähig seit“ zu unterbleiben.

Wie kann ich eine eAU mit nur patientenbezogenen Daten oder ein leeres Formular für Hausbesuche drucken?

Vor dem Druck kann im Druckdialog im Bereich „Alles“ das Leere Formular oder das Formular mit nur patientenbezogenen Daten eingestellt werden.

Werden die eAU-Daten für sonstige Kostenträger auch digital an die Kasse versendet?

Nein, der digitale Versand der eAU-Daten ist für sonstige Kostenträger nicht vorgesehen. Die AU-Daten werden im eAU-Dialog erfasst und der Ausdruck der Exemplare für die Krankenkasse, Arbeitgeber und Versicherten erfolgt auf Basis des Stylesheets.   

Wie wird die eAU signiert?

Die eAU muss vor dem Versand mit der qualifizierten elektronischen Signatur (QES) des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) signiert werden. Dabei wird der eHBA in das E-Health-Kartenterminal gesteckt und die entsprechende PIN vom Aussteller der eAU am Terminal eingegeben. Der eHBA ist eine personalisierte Chipkarte, mit der sich Behandler (Ärzte, Zahnärzte) gegenüber der Telematikinfrastruktur (TI) ausweisen. Mit dem eHBA erfolgen die qualifizierte Signatur und die Authentifikation im digitalen Gesundheitswesen.         

Kann ich auch mit der SMC-B Karte signieren?

Die Signatur mit der SMC-B Karte (elektronischer Praxisausweis) ist nur in Ausnahmefällen zulässig, wenn bspw. der eHBA defekt ist. Die Signatur mit der SMC-B muss in der Konfiguration eingestellt werden. Sofern mit der SMC-B signiert wird, erhalten Sie zu jeder Signatur zu Ihrer eigenen Sicherheit, und um Rückfragen der Krankenkasse zu vermeiden, einen Hinweis.

Was ist, wenn die digitale Übermittlung (der Versand der eAU) vorübergehend nicht möglich ist?

Sofern der Versand an die Kasse nicht möglich ist, werden die Daten in CGM Z1 bzw. CGM Z1.PRO gespeichert. Der Versand erfolgt, sobald dies wieder möglich ist. Wenn die Patientin bzw. der Patient noch in der Praxis ist, drucken Sie den Ausdruck für die Krankenkasse aus. Der Versand an die Krankenkasse erfolgt dann über die Versicherten. Hat die Patientin bzw. der Patient die Praxis bereits verlassen und der digitale Versand ist auch bis zum Ende des nachfolgenden Werktages nicht möglich, muss die Papierbescheinigung an die Krankenkasse versendet werden.