Mit der e‑Zuweisung (vormals eKOS – elektronisches Kommunikationsservice) wird in Österreich ein weiterer wichtiger Schritt in Richtung digitale Vernetzung im Gesundheitswesen gesetzt.
Die e‑Zuweisung ermöglicht die elektronische Erfassung, Übermittlung und Einlösung von Zuweisungen und wird auf Basis der Vereinbarung zwischen der Österreichischen Ärztekammer und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger mit acht Leistungsarten ab 01.10.2027 verpflichtend eingeführt.
CGM Arztsysteme Österreich integriert die e‑Zuweisung nahtlos in Ihre Arztsoftware, damit Sie:
- die freiwillige Pilotphase bereits jetzt nutzen können,
- Ihre Praxis rechtzeitig bis 01.10.2027 vorbereiten,
- und die verpflichtende Nutzung ab diesem Zeitpunkt effizient in Ihren Praxisalltag integrieren.
Sechs Leistungsarten stehen bereits in der e-Zuweisung zur Verfügung.
Bereits verfügbare Leistungsarten
(Ausbaustufe 1)
Diese sechs Leistungsarten stehen bereits zur Verfügung und sind in Ihrer CGM Arztsoftware umgesetzt:
- MR
- CT
- Knochendichtemessung
- Humangenetische Untersuchungen
- Klinisch‑psychologische Diagnostik
- Nuklearmedizinische Untersuchungen
In Ihrer CGM Arztsoftware können diese Leistungen im Rahmen der Pilotphase bereits freiwillig elektronisch zugewiesen werden.
Weitere geplante Leistungsarten ab 01.10.2027
(Ausbaustufe 2)
Bis spätestens 01.10.2027 werden zwei zusätzliche Leistungsarten eingeführt:
- Röntgen‑Therapie (RÖ‑T)
- Röntgen / Sonographie (RÖ / SO)
Diese Leistungsarten befinden sich derzeit in Entwicklung und werden im Zuge der Evaluierungsphase integriert, damit sie rechtzeitig zur verpflichtenden Nutzung vollständig zur Verfügung stehen.
Wer ist verpflichtet – und wer ist ausgenommen?
Zur Nutzung der e‑Zuweisung ab 01.10.2027 verpflichtet sind
- Kassenärztinnen und Kassenärzte, die einen kurativen Einzelvertrag mit einem Krankenversicherungsträger abgeschlossen haben
- Kassen‑Gruppenpraxen mit kurativem Einzelvertrag
- Wahlärztinnen und Wahlärzte, die die e‑card‑Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben
Förderung für Kassenärztinnen und Kassenärzte
Für die Weiterentwicklung und Nutzung der e‑Zuweisung wurde eine einmalige Förderung durch die Sozialversicherung vereinbart.
Förderberechtigt
Die Förderhöhe beträgt einmalig 420 € inkl. MwSt. pro:
- Kassenärztin bzw. Kassenarzt
- Kassen‑Gruppenpraxis
Der Förderbetrag wird an jene Vertragspartnerinnen und Vertragspartner ausbezahlt, die das e‑card‑Service e‑Zuweisung in ihrer CGM Arztsoftware 3 Monate kontinuierlich verwenden.
Die Förderung wird auch an jene Kassenärztinnen und Kassenärzte ausbezahlt,
- die unter die oben genannten Ausnahmen von der Verpflichtung fallen
- und das Service freiwillig nutzen.
Nicht förderberechtigt
Wahlärztinnen und Wahlärzte, die die Nutzungsvereinbarung unterzeichnet haben und damit der Verpflichtung zur Nutzung der e‑Zuweisung unterliegen, erhalten keine Förderung durch die Sozialversicherung.
Insbesondere für Kassenärztinnen und Kassenärzte empfiehlt sich eine frühzeitige Aktivierung der e‑Zuweisung, um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen und die einmalige Förderung von 420 € in Anspruch nehmen zu können.