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Die Anbindung einer Zahnarztpraxis an die TI wird umfassend gefördert
Informationen zur TI-Förderung für Zahnärzte
Förderung des Anschlusses an die TI
Die Spitzenorganisationen der Leistungserbringer und die Krankenkassen müssen im Rahmen des E-Health-Gesetzes Finanzierungsvereinbarungen schließen. Im Einzelnen wurden folgende Förderungen für Zahnärzte vereinbart:
Erstattungsbetrag ePA-Konnektor (mit Funktion für qualifizierte elektronische Signatur, VSDM, NFDM, eMP und ePA) zzgl. einem E-Health Kartenterminal:1.794 € (ePA Funktionalität kann auch mittels Upgrade nachgeliefert werden)
Erstattungsbetrag eines weiteren stationären E-Health Kartenterminals je Standort, wenn ein ePA fähiger Konnektor genutzt wird: : 595 €
Erstattungsbetrag für mobiles Kartenterminal: 356 €
Erstattungsbetrag für Praxisausweis (SMC-B): 465 € (Einmalzahlung für 5 Jahre)
Erstattungsbetrag für eHBA: 233 € (Einmalzahlung für 5 Jahre)
TI-Startpauschale: 900 € (einmalig)
Beträge für den laufenden Betrieb: 84,50 € monatlich (86 € ab ePA Upgrade)
Weitere Informationen zu der Pauschalen-Vereinbarungen finden Sie hierauf der Seite der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung.
Mit dem ePA Firmware Upgrade unterstützt die KoCoBox MED+ die Anbindung an die gesetzlich verpflichtende elektronische Patientenakte.
Bitte beachten Sie, dass zur Herstellung der Förderfähigkeit neben dem ePA Upgrade zwei weitere Komponenten notwendig sind: ein elektronischer Heilberufsausweis und das ePA-Modul Ihres Primärsoftwareherstellers:
Zu eHBA Bestellung bei D-Trust bitte hier klicken.
Zur ePA-Modulbestellung: mehr Informationen erhalten Anwender eines CGM Zahnarztinformationssystems hier. Anwender eines fremden Primärsystems wenden sich bitte hinsichtlich weiterer Informationen zum ePA-Modul direkt an den Hersteller.
Die Erstattung der Förderpauschalen und Einmalbeträge erfolgt je nach Kassenzahnärztlicher Vereinigung auf unterschiedliche Weise. Wir haben Ihnen die Informationen der einzelnen KZVen hier zusammengetragen.
In der Pauschalen-Vereinbarung zwischen der KZBV und dem GKV-Spitzenverband in der zuletzt geänderten Fassung vom 14.09.2022 wurde die Höhe der Förderung des Hardwaretauschs für vertragszahnärztliche Praxen festgelegt: