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Hand mit Euro-Zeichen: Förderung Telematikinfrastruktur ändert sich.

Neue TI-Pauschale ab 1. Juli 2023

Der Gesetzgeber sieht eine Neuregelung der TI-Finanzierung vor.

Seit dem 1. Juli 2023 erhalten Gesundheitsdienstleister wie Arztpraxen, Zahnarztpraxen, Apotheken und weitere Leistungserbringer eine monatliche TI-Pauschale. Die Höhe dieser Pauschale wird anhand verschiedener Kriterien wie dem Ausstattungsgrad, dem Zeitpunkt der Erstausstattung und anderen relevanten Faktoren festgelegt.

Weitere Details zur Neuregelung erhalten Sie auf dieser Seite.

Informationen zur TI-Förderung

Förderung der TI-Anbindung neu geregelt
TI-Anbindung und Betrieb werden über eine monatliche TI-Pauschale gefördert

Das E-Health-Gesetz sieht vor, dass TI-Teilnehmerinnen und TI-Teilnehmer bei der Anbindung und Wartung der Telematikinfrastruktur finanziell unterstützt werden. Mit der Verabschiedung des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG) wurde eine Umstellung der TI-Finanzierung beschlossen und in § 378 SGB V verankert.

Seit 1. Juli 2023 erhalten Praxen und weitere Institutionen eine monatliche TI-Pauschale, abhängig von Ausstattungsgrad, Zeitpunkt der Erstausstattung und Zeitpunkt des Konnektorentauschs. Auch bei den Apotheken sind Änderungen vorgesehen. Im Wesentlichen gibt es hier ab dem Stichtag zwei TI-Pauschalen, die sich nach Anzahl der jährlich abgegebenen Packungen von Fertigarzneimitteln der Apotheke unterscheiden. Die Festlegung der TI-Pauschalen erfolgte durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) per Rechtsverordnung. Einmalförderungen gibt es nicht mehr.

Informationen zur TI-Förderung ab 1.Juli 2023
Erhöhung der TI-Pauschale ab 01. Januar 2024

Ab 1. Januar 2024 erhöht sich die TI-Pauschale entsprechend der Veränderung des Orientierungswertes (§ 10 Abs. 2 der TI-Festlegung). Die ab dann geltenden Summen sind kursiv dargestellt in den Tabellen enthalten. 

TI-Pauschalen für Vertragszahnärzte, Vertragsärzte und Psychotherapeuten ab 1. Juli 2023/1. Januar 2024

TI-Pauschale 1
TI-Pauschale 2
TI-Pauschale 3

Bedingungen:

  • Noch keine Erstausstattung oder Erstausstattung erfolgte bereits vor mehr als 30 Monaten
  • Konnektor wurde noch nicht getauscht oder Tausch erfolgte bereits vor mehr als 30 Monaten
  • Alle TI-Anwendungen sind installiert
Anzahl Vertragsärzte / Vertragszahnärzte / Psychotherapeuten in der PraxisHöhe der monatlichen TI-Pauschale
2023/2024
Reduzierung der TI-Pauschale 
auf 50 %, wenn eine TI-Anwendung fehlt*
2023/2024
bis zu 3237,78 €/246,93 €118,89 €/123,47 €
mehr als 3 bis zu 6282,78 €/293,67 €141,39 €/146,83 €
mehr als 6 bis zu 9323,90 €/336,37 €161,95 €/168,18 €
mehr als 9323,90 €/336,37 € plus 28,60 €/29,70 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**161,95 €/168,18 € plus 14,30 €/14,85 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte

*Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, wird keine TI-Pauschale gezahlt. Folgende TI-Anwendungen müssen vorgehalten werden: NFDM, eMP, ePA, KIM, eAU, ab 01. März 2024 eArztbrief (nur Ärzte und Psychotherapeuten), ab 01. Januar 2024 E-Rezept.

**Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 352,50 Euro/366,07 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 381,10 Euro/395,77 Euro und mit 16,17, oder 18 von 409,70 Euro/425,47 Euro usw.

Bedingungen:

  • Erstausstattung nach dem 31. Dezember 2020
  • Alle TI-Anwendungen sind installiert
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach der Erstausstattung reduziert – ab dem 31. Monat erhalten Praxen die TI-Pauschale 1
Anzahl Vertragsärzte / Vertragszahnärzte / Psychotherapeuten in der PraxisHöhe der monatlichen TI-Pauschale
2023/2024
Reduzierung der TI-Pauschale auf 50 %, wenn eine TI-Anwendung fehlt*
2023/2024
bis zu 3131,47 €/136,74 €65,84 €/68,37 €
mehr als 3 bis zu 6143,29 €/148,81 €71,65 €/74,41 €
mehr als 6 bis zu 9151,04 €/156,85 €75,52 €/78,43 €
mehr als 9151,04 €/156,85 € plus 14,30 €/14,85 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**75,52 €/78,43 € plus 7,15 €/7,43 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte

*Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, wird keine TI-Pauschale gezahlt. Folgende TI-Anwendungen müssen vorgehalten werden: NFDM, eMP, ePA, KIM, eAU, ab 01. März 2024 eArztbrief (nur Ärzte und Psychotherapeuten), ab 01. Januar 2024 E-Rezept.

**Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 165,34 Euro/171,70 Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 179,64 Euro/186,55 Euro und mit 16,17, oder 18 von 193,94 Euro/201,40 Euro usw.

Bedingungen:

  • Konnektortausch nach dem 31. Dezember 2020
  • Alle TI-Anwendungen sind installiert
  • Die Pauschale wird für 30 Monate nach dem Konnektortausch reduziert – ab dem 31. Monat erhalten die Praxen die TI-Pauschale 1
Anzahl Vertragsärzte / Vertragszahnärzte / Psychotherapeuten in der PraxisHöhe der monatlichen TI-Pauschale
2023/2024
Reduzierung der TI-Pauschale auf 50 %, wenn eine TI-Anwendung fehlt*
2023/2024
bis zu 3199,45 €/ 207,13 €99,73 €/103,57 €
mehr als 3 bis zu 6242,78 €/252,13 €121,39 €/126,06 €
mehr als 6 bis zu 9282,23 €/293,10 €141,12 €/146,55 €
mehr als 9282,23 €/293,10 € plus 28,60 €/29,70 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte**141,12 €/146,55 € plus 14,30 €/14,85 € für jeweils bis zu drei weitere Ärzte

*Wenn mehr als eine TI-Anwendung fehlt, wird keine TI-Pauschale gezahlt. Folgende TI-Anwendungen müssen vorgehalten werden: NFDM, eMP, ePA, KIM, eAU, ab 01. März 2024 eArztbrief (nur Ärzte und Psychotherapeuten), ab 01. Januar 2024 E-Rezept.

**Eine Praxis mit 10, 11 oder 12 Ärzten/Psychotherapeuten erhält eine monatliche TI-Pauschale von 310,83 Euro/322,80 Euro Euro, mit 13, 14 oder 15 Ärzten von 339,43 Euro/352,50 Euro und mit 16,17, oder 18 von 368,03 Euro/382,20 Euro usw. 

TI-Pauschalen für Apotheken ab 1. Juli 2023/ 1. Januar 2024

Für Apotheken gibt es drei TI-Pauschalen, die sich nach der Anzahl der jährlich abgegebenen Packungen von Fertigarzneimitteln unterscheiden.

Die volle TI-Pauschale erhalten Apotheken, die entweder nach dem 01.07.2023 an die TI angeschlossen wurden oder bereits seit mehr als 30 Monaten an die TI angeschlossen sind.

Volle monatliche TI-Pauschale (gestaffelt nach Packungsmengen):

0–19.999 GKVRx20.000–39.999 GKVRx ab 40.000 GKVRx

198,35 € (2023)

205,99 € (2024)

233,84 € (2023)

242,84 € (2024)

269,32 € (2023)

279,69 € (2024)

Für Apotheken, die vor dem 01.07.2023 an die TI angeschlossen wurden und eine entsprechende Förderung beantragt haben, gilt für die ersten 30 Monate nach Inbetriebnahme eine reduzierte monatliche TI-Pauschale:

0–19.999 GKVRx20.000–39.999 GKVRxab 40.000 GKVRx

99,18 € (2023)

102,99 € (2024)

116,92 € (2023)

121,42 € (2024)

134,66 € (2023)

139,84 € (2024)

Wenn die Apotheke bis zum 30.06.2023 an die TI angeschlossen wurde und die Inbetriebnahme weniger als 30 Monate zurückliegt und eine Anwendung fehlt, wird die Pauschale noch einmal halbiert.

Die doppelt reduzierte monatliche TI-Pauschale beträgt in diesen Fällen:

0–19.999 GKVRx20.000–39.999 GKVRxab 40.000 GKVRx

 49,59 € (2023)

 51,50 € (2024)

58,46 € (2023)

60,71 € (2024)

67,33 € (2023)

69,92 € (2024)

Die TI-Pauschalen können gekürzt werden, wenn TI-Anwendungen fehlen. Wenn eine TI-Anwendung fehlt, erfolgt eine Kürzung um 50 %, ab zwei fehlenden Anwendungen wird keine Pauschale bezahlt.
Folgende TI-Anwendungen müssen vorgehalten werden: eMP, ePA, E-Rezept und KIM ab 01. April 2024.

TI-Pauschalen für Hebammen und Physiotherapeuten ab 1. Juli 2023

Aufgrund einer abweichenden Ausstattung mit Anwendungen, Komponenten und Diensten wird eine TI-Pauschale von 192,80 € festgelegt. Diese betrifft Hebammen, Physiotherapeuten, andere Heilmittelerbringer, Hilfsmittelerbringer, zahntechnische Labore, Anbieter von Soziotherapie nach § 37a, sowie weitere Leistungserbringer gemäß § 380 SGB V und öffentliche Gesundheitsdienste gemäß § 382 SGB V.

Bei Physiotherapeuten erhöht sich die Pauschale pro Mitarbeiter des Leistungserbringers (mit einem elektronischen Heilberufsausweis) um 7,20 € pro Monat.

Bei Hebammen erhöht sich die Pauschale nach Geburtenrate:

Staffelung der Zuschlagspauschale

Anzahl Zuschlagspauschale nach § 3 Abs. 10 S. 2 Festlegung des BMGkleiner/gleich 100 Geburten/Jahrüber 100 Geburten bis kleiner/gleich 200 Geburten/Jahrüber 200 Geburten/Jahr
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Die TI-Pauschalen können gekürzt werden, wenn TI-Anwendungen fehlen. Wenn eine TI-Anwendung fehlt, erfolgt eine Kürzung um 50%. Ab zwei fehlenden Anwendungen wird keine Pauschale bezahlt.

Archiv

Regelung der TI-Pauschalen vor dem 1. Juli 2023

Seit 2017 sah die Finanzierungsvereinbarung für die Telematikinfrastruktur (TI) Förderungen in Form von Einmalbeträgen vor — beispielsweise für die Erstanbindung an die TI oder die Bereitstellung von neuen TI-Anwendungen via Konnektor-Upgrades. Hinzu kam eine vierteljährliche Betriebskostenpauschale.

Hier können Sie die alten Förderbeträge nachsehen:

Archiv zur TI-Förderung vor dem 1. Juli 2023