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So können Zahnärzte telemedizinische Leistungen abrechnen

18. März 2021 | Simon Rusch
CLICKDOC VIDEOSPRECHSTUNDE Zahnarzt

Telemedizinische Angebote wie die Videosprechstunde werden in Deutschland seit Pandemie-Beginn stärker genutzt − zu diesem Ergebnis kommt etwa eine Studie des Digitalverbands Bitkom. Vergleichbare Untersuchungen gibt es für den zahnärztlichen Bereich derzeit noch nicht. Obwohl der Blick in den Mund zur Behandlung in aller Regel fest dazugehört und digital kaum umsetzbar ist, gibt es auch für Zahnärzte Möglichkeiten, telemedizinische Leistungen sinnvoll und mehrwertig einzusetzen.

Potenzial für die sprechende Zahnmedizin

Weil eine Diagnostik im Mund via Kamera noch nicht möglich ist, beschränken sich Videosprechstunden derzeit noch auf die sogenannte sprechende Zahnmedizin. Zu dieser gehören neben dem Arzt-Patienten-Gespräch auch die Patienten- und Angehörigeninformation, die Erteilung medizinischer Ratschläge, die Übermittlung diagnostischer Fakten und die Koordinierung wie etwa die Überweisung zum Facharzt. Denkbar sind Videosprechstunden bei Zahnärzten demnach zur Besprechung von Heil- und Kostenplänen und Kostenvoranschlägen, zur Aufklärung oder Beratung vor sowie Konsultation nach einem Eingriff. Auch Videofallkonferenzen mit Pflegepersonal und Telekonsilien per Video sind realisierbar. Und Videosprechstunden bieten einen weiteren Vorteil: Kommt es in Gesprächen aufgrund von Sprachbarrieren zu Verständigungsproblemen, kann leichter eine übersetzende Person hinzugezogen werden.

Empfehlung orientiert sich an der GOÄ

Da die meisten Beratungsleistungen im zahnmedizinischen Bereich ohnehin aus der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgegriffen werden, empfehlen Bundeszahnärztekammer, Beihilfeträger und PKV-Verband, die telemedizinischen Leistungen in großen Teilen deckungsgleich mit den entsprechenden Empfehlungen der Bundesärztekammer abzurechnen. Das Beratungsforum für Gebührenordnungsfragen hat sich daher an den Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer zu telemedizinischen Leistungen in der GOÄ orientiert und diese auf die Anwendung in der Zahnmedizin zugeschnitten.

Unterschiede bei PKV und GKV

Grundsätzlich müssen Zahnmediziner jedoch zwischen der Privaten Krankenversicherung (PKV) und Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterscheiden. In der GKV ist das Erbringen und Abrechnen telemedizinischer Leistungen durch Zahnärzte – wie etwa die Videosprechstunde − bestimmten Patientengruppen vorbehalten: So beschränken sich diese auf Pflegebedürftige oder Versicherte, die Eingliederungshilfe erhalten oder in stationären Pflegeheimen ambulant behandelt werden. Im Bereich der PKV wird dagegen nicht nach Versichertengruppen unterschieden: Hier stehen allen Versicherten telezahnmedizinische Behandlungen offen.

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